Z2-26 · Nebenforderungen im Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert (§ 4 ZPO, § 43 GKG) — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Der Beklagte zahlt die Hauptforderung von 9.800,00 EUR am 2. März 2026 vollständig. Die Klage wird daraufhin nur noch über die 612,50 EUR Zinsen und die 973,66 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhoben.
Wie hoch sind jetzt Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert, welches Verfahren gilt, und ist gegen ein klageabweisendes Urteil die Berufung statthaft?
Lösung
Beide Werte betragen 1.586,16 EUR; § 495a ZPO greift nicht, die Berufung ist statthaft.
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Mit der Hauptforderung entfällt die Einordnung als Nebenforderung. Zinsen und vorgerichtliche Kosten sind nur so lange Nebenforderung, wie sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Fällt diese weg, sind sie selbst der Streitgegenstand. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO greift nicht mehr; der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 612,50 + 973,66 = 1.586,16 EUR. Probe: 1.586,16 - 973,66 = 612,50 — die beiden Posten sind vollständig und keiner doppelt.
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Für die Gebühren gilt § 43 Abs. 2 GKG: „Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.“ Der Deckel liegt hier bei 9.800,00 EUR und greift nicht, weil 1.586,16 EUR darunter liegen. Gebührenstreitwert 1.586,16 EUR, Wertstufe bis 2.000 Euro, einfache Gebühr 103,00 EUR.
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§ 495a Satz 1 ZPO greift nicht. Das Amtsgericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, „wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt“. 1.586,16 EUR übersteigt ihn. Hätte der Kläger nur die Zinsen von 612,50 EUR eingeklagt, wäre die Vorschrift anwendbar — und auf Antrag müsste nach Satz 2 gleichwohl mündlich verhandelt werden.
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Die Berufung ist statthaft. Bei vollständiger Abweisung beträgt die Beschwer des Klägers 1.586,16 EUR und übersteigt damit 1 000 Euro, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei einer Klage über nur 612,50 EUR wäre sie es nicht; dann bliebe allein die Zulassung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO, deren Nummer 2 gerade eine Beschwer von „nicht mehr als 1 000 Euro“ voraussetzt.
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Der praktische Ertrag: Dieselben zwei Beträge sind einmal streitwertneutral und einmal der ganze Streitwert. Gefragt wird nie, ob es Nebenforderungen sind, sondern ob die Hauptforderung mit eingeklagt wird.