Z2-26 · Nebenforderungen im Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert (§ 4 ZPO, § 43 GKG) — Streitfall
Der Kaufmann Valentin Ohrdruf hat gegen die Bergwind Solar GmbH einen Vorprozess über eine Kaufpreisforderung von 1.800,00 EUR durch zwei Instanzen geführt und verloren; die Kosten jenes Rechtsstreits, die er der Gegenseite zu erstatten hatte und selbst aufwenden musste, betragen zusammen 2.940,00 EUR. Er nimmt nun seinen damaligen Verkäufer aus einem behaupteten Beratungsfehler in Anspruch und verlangt allein diese 2.940,00 EUR als Schaden; die Kaufpreisforderung selbst ist nicht mehr Gegenstand. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts setzt 2.940,00 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt Herabsetzung auf 1.800,00 EUR.
Erfasst § 43 Abs. 3 GKG diese Klage — und wie hoch ist der Gebührenstreitwert?
Lösung
Vertretbar sind beide Wege; überzeugend ist die Anwendung des § 43 Abs. 3 GKG mit der Folge einer Deckelung auf 1.800,00 EUR.
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Der Wortlaut des § 43 Abs. 3 GKG — die Vorschrift hat drei Absätze, und dieser dritte wird regelmäßig übersehen: „Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.“ Zwei Merkmale: die Kosten müssen ohne den Hauptanspruch betroffen sein, und sie werden auf dessen Wert gedeckelt.
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Erste Auffassung: Absatz 3 gilt nur für die prozessuale Kostenerstattung. Er stehe im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 und meine die Kosten desselben Verfahrens; die Schadensersatzklage sei eine gewöhnliche Zahlungsklage mit eigenem Hauptanspruch. Folge: Gebührenstreitwert 2.940,00 EUR, Wertstufe bis 3.000 Euro, einfache Gebühr 125,50 EUR.
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Zweite Auffassung, der zu folgen ist: Absatz 3 erfasst auch die isolierte Kostenklage. Der Wortlaut unterscheidet nicht nach dem Rechtsgrund, sondern nach dem Gegenstand: „die Kosten des Rechtsstreits“. Der Zweck der Deckelung ist, dass ein Streit über die Kosten nicht teurer wird als der Streit über die Sache selbst — und dieser Zweck trägt unabhängig davon, ob die Kosten aus § 91 ZPO oder aus einer Pflichtverletzung verlangt werden. Folge: Gebührenstreitwert 1.800,00 EUR, Wertstufe bis 2.000 Euro, einfache Gebühr 103,00 EUR.
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Die Rechnung, die den Streit sichtbar macht: Die Deckelung nimmt 2.940 - 1.800 = 1.140,00 EUR aus dem Wert heraus; Probe: 1.800 + 1.140 = 2.940. Die einfache Gebühr sinkt von 125,50 EUR auf 103,00 EUR, die dreifache Verfahrensgebühr von 376,50 EUR auf 309,00 EUR — 67,50 EUR Unterschied allein bei den Gerichtsgebühren.
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Der Zuständigkeitsstreitwert bleibt in beiden Auffassungen 2.940,00 EUR. § 43 GKG regelt allein die Gebühren; für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, und der greift nicht, weil die Kosten hier nicht als Nebenforderungen geltend gemacht werden ⇒ Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG. Die Beschwer bei Vollabweisung beträgt ebenfalls 2.940,00 EUR.
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Für die Arbeit: Wende die Deckelung an und begründe sie in einem Satz. Halte die drei Zahlen auseinander: 2.940,00 EUR für die Zuständigkeit, 1.800,00 EUR für die Gebühren, 2.940,00 EUR für die Beschwer. Dass sie auseinanderfallen, ist die Anordnung des Gesetzes.