Z2-21 · Zuständigkeit durch rügelose Einlassung und Hinweispflicht (§ 39 ZPO, § 504 ZPO) — Variante
Eine Zahl ist gedreht. Die Klage lautet auf 24.000,00 EUR und ist beim Landgericht Ingolstadt erhoben; im Übrigen bleibt alles gleich, einschließlich des fehlenden Hinweises und der erst nach der Verhandlung erhobenen Rüge.
Ist das Landgericht Ingolstadt zuständig geworden?
Lösung
Ja. Vor dem Landgericht heilt rügeloses Verhandeln ohne Einschränkung.
- Sachlich ist das Landgericht richtig: 24.000,00 EUR übersteigen zehntausend Euro; zuständig ist nach § 71 Abs. 1 GVG das Landgericht. Damit gilt zugleich der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- § 39 Satz 1 ZPO greift, und § 39 Satz 2 ZPO läuft leer, weil es außerhalb des Verfahrens vor den Amtsgerichten keine Hinweispflicht gibt. § 504 ZPO steht im Abschnitt über das Verfahren vor den Amtsgerichten und ist auf das Landgericht nicht übertragbar.
- Die verspätete Rüge ändert daran nichts — sie kommt nicht nur zu spät im Sinn des § 282 Abs. 3 ZPO, sie kommt nach dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit bereits begründet worden ist.
- Was in den Entscheidungsgründen stehen muss, sind drei Angaben und nicht mehr: das Datum des Termins, in dem zur Hauptsache verhandelt wurde, die Feststellung, dass vorher nicht gerügt worden ist, und der Grund, aus dem § 39 Satz 2 ZPO ausscheidet — vor dem Landgericht besteht keine Hinweispflicht. Ohne das Datum lässt sich nicht prüfen, ob die Rüge rechtzeitig war; ohne den dritten Punkt bleibt die Hälfte der Vorschrift unerwähnt.
- Die Nachricht der Variante in einem Satz: Derselbe Sachverhalt, dieselbe Rüge, dasselbe Verhalten — und ein anderes Ergebnis, nur weil die Zahl über der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG liegt.