Z2-20 · Gerichtsstandsvereinbarung: Vertragsparteien und Prozessparteien (§ 38 ZPO)
Die Uhlenbrock Werkzeugbau GmbH mit Sitz in Augsburg lieferte der Streitberger Präzisionsteile GmbH mit Sitz in Regensburg auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 2. Juli 2024 Formeinsätze. Nummer 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, die dem Rahmenvertrag beigefügt und darin ausdrücklich in Bezug genommen sind, lautet: „Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und den auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelverträgen ist Augsburg.“ Die Verkäuferin klagt vor dem Landgericht Augsburg auf Zahlung von 34.000,00 EUR aus drei Einzelabrufen. Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit: Eine Formularklausel könne den Gerichtsstand nicht bestimmen.
Trägt die Klausel die Zuständigkeit?
Lösung
Ja. Unter Kaufleuten genügt die stillschweigende Vereinbarung, und Absatz 1 verlangt keine Form.
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§ 38 Abs. 1 ZPO lautet: „Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.“ Ein Satz; die Vorschrift hat drei Absätze, Absatz 2 mit drei Sätzen und Absatz 3 mit zwei Nummern.
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Beide Seiten sind Formkaufleute, § 6 Abs. 1 HGB — jede Handelsgesellschaft ist Kaufmann, unabhängig vom Gegenstand ihres Unternehmens. Damit ist Absatz 1 eröffnet und nicht Absatz 3.
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„Stillschweigend“ trägt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im unternehmerischen Verkehr genügt nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die erleichterte Einbeziehung; die Klausel ist weder überraschend im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB noch unangemessen.
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§ 40 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Die Klausel bezieht sich auf „ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten“ — den Rahmenvertrag samt Einzelabrufen. Eine Klausel für „alle Streitigkeiten zwischen den Parteien“ wäre unwirksam.
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Ausschließlich oder zusätzlich? Auslegungsfrage. Die Klausel sagt nicht „ausschließlich“ oder „nur“; im Zweifel begründet sie einen zusätzlichen Gerichtsstand, lässt Regensburg also bestehen, und die Klägerin wählt nach § 35 ZPO. Für sie ist das ohne Nachteil.
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Wie viele Sätze im Urteil? Zwei, weil gerügt wurde: einer für die Kaufmannseigenschaft beider Seiten mit Absatz 1, einer für die wirksame Einbeziehung.