Z2-2 · Parteifähigkeit von Gesellschaften, Vereinen und Gemeinschaften (§ 50 ZPO) — Streitfall
In der Wohnanlage Ingolstädter Straße 14 hat der Wohnungseigentümer Ruben Falkner ohne Beschluss der Eigentümerversammlung eine Klimaaußeneinheit an der Fassade angebracht. Die Wohnungseigentümerin Chantal Wiedemann, deren Wohnung darunter liegt, klagt im eigenen Namen vor dem Amtsgericht Ingolstadt auf Beseitigung der Anlage von der Fassade. Der Beklagte rügt, klagen könne allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; im Übrigen sei das Landgericht zuständig, weil der Beseitigungsaufwand von einem Sachverständigen mit 26.000,00 EUR beziffert worden sei.
Fehlt der Klägerin die Prozessführungsbefugnis, und welches Gericht ist zuständig?
Lösung
Die Zuständigkeitsrüge geht ins Leere; bei der Prozessführungsbefugnis entscheidet, worauf der Antrag zielt.
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Die Zuständigkeit ist eine Nullfrage. § 23 Nr. 2 Buchstabe c GVG weist „Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes“ dem Amtsgericht zu, und der Halbsatz setzt hinzu: „diese Zuständigkeit ist ausschließlich“. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst „Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander“. Der Wert spielt keine Rolle — auch 26.000,00 EUR führen nicht vor das Landgericht.
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Weg A — die Gemeinschaft übt aus. § 9a Abs. 2 WEG: Die Gemeinschaft übt „die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern“. Die Fassade ist gemeinschaftliches Eigentum; der Abwehranspruch gegen die bauliche Veränderung ist damit der Gemeinschaft zur Ausübung zugewiesen, und der einzelne Eigentümer ist nicht prozessführungsbefugt. Folge: Prozessurteil.
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Weg B — der Anspruch aus dem Sondereigentum bleibt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anlage beeinträchtige durch Lärm und Kondenswasser ihr Sondereigentum, verfolgt sie ein eigenes Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB; § 9a Abs. 2 WEG zieht ihr das nicht ab, weil es nicht um ein Recht „aus dem gemeinschaftlichen Eigentum“ geht.
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Der Ausschlag liegt im Antrag, nicht im Vortrag. Lautet er auf Beseitigung von der Fassade, zielt er auf das gemeinschaftliche Eigentum ⇒ Weg A, Klage der Gemeinschaft. Lautet er auf Unterlassung der Einwirkung auf die eigene Wohnung, zielt er auf das Sondereigentum ⇒ Weg B. Hier ist der Antrag auf die Fassade gerichtet; die Klage ist als unzulässig abzuweisen, und die Gemeinschaft kann erneut klagen — die Rechtskraft reicht nur so weit wie der Zulässigkeitsmangel.
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Die Gemeinschaft ist selbst Partei, nicht der Verwalter. Sie „kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden“, § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG, und ist damit nach § 50 ZPO parteifähig. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG schreibt sogar die Bezeichnung vor: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. Das ist die Vorlage für das Rubrum.
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Sätze im Urteil: drei bis fünf — die Prozessführungsbefugnis ist der einzige Punkt dieses Themas, der ausgeschrieben wird, und sie steht vor der Begründetheit.