Z2-19 · Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen und Klagehäufung (§ 35 ZPO)

Xaver Poschenrieder wurde am Dienstag, dem 23. Juni 2026, in Ingolstadt von einem Fahrzeug erfasst, das Doris Angermeier führte; sie wohnt in Nürnberg. Er verlangt 8.900,00 EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld und erhebt am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, Klage beim Amtsgericht Ingolstadt. Nach Zustellung der Klage teilt sein Anwalt mit, ein Termin in Ingolstadt sei für den Mandanten unzumutbar; er beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürnberg zu verweisen, weil die Beklagte dort ihren allgemeinen Gerichtsstand habe und beide Gerichte zuständig seien.

Ist dem Antrag stattzugeben?

Lösung

Nein. Die Wahl ist mit der Klageerhebung ausgeübt und verbraucht.

  • Zwei Gerichtsstände lagen vor. § 12 ZPO in Verbindung mit § 13 ZPO führt nach Nürnberg, § 32 ZPO nach Ingolstadt: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“ Handlungs- und Erfolgsort fallen beim Verkehrsunfall zusammen.

  • § 35 ZPO ist ein Satz ohne Absätze: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.“ Ausgeübt wird sie mit der Erhebung der Klage, § 253 Abs. 1 ZPO — nicht durch eine gesonderte Erklärung, und nicht widerruflich.

  • § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO passt nicht. Er setzt voraus, dass „die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen“ ist. Ein zuständiges Gericht verweist nicht; es entscheidet. Der Antrag ist zurückzuweisen.

  • Die einzigen beiden Wege des Klägers wären die Klagerücknahme nach § 269 ZPO mit erneuter Klage in Nürnberg — auf eigene Kosten — oder das Weiterprozessieren in Ingolstadt. Beides ist Zweckmäßigkeit und keine Zulässigkeitsfrage.

  • Sachlich: 8.900,00 EUR übersteigen zehntausend Euro nicht, § 23 Nr. 1 GVG. Bis zum 31. Dezember 2025 hätte derselbe Betrag zum Landgericht geführt; der Kläger könnte heute ohne Anwalt klagen, weil § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Land- und Oberlandesgerichte nennt.

  • Wie viele Sätze bekommt die Wahl im Urteil? Keinen — außer wenn zwei Gerichtsstände nebeneinanderstehen; dann gehört § 35 ZPO in den Klammerzusatz hinter beide, sonst bleibt offen, warum dieses und nicht jenes Gericht entschieden hat.

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