Z2-18 · Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO)
Vor dem Amtsgericht Landshut klagt die Sattlmair Textil GmbH gegen Dietrich Kaltenbrunner, der ein Bekleidungsgeschäft in einem anderen Amtsgerichtsbezirk führt und dort auch wohnt, auf Zahlung von 9.200,00 EUR aus einer Warenlieferung vom Dezember 2025. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch von 15.700,00 EUR auf, den er aus einem anderen, im Jahr 2023 abgewickelten Vertrag über eine Ladeneinrichtung herleitet; wegen des überschießenden Betrages von 6.500,00 EUR erhebt er zugleich Widerklage. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage beruht auf einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der beiden Kaufleute.
Ist das Amtsgericht Landshut für die Widerklage örtlich und sachlich zuständig?
Lösung
Ja, beides — und die örtliche Zuständigkeit trägt allein die zweite Alternative des § 33 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechnung zuerst: 9.200,00 EUR der Gegenforderung werden durch die Hilfsaufrechnung verbraucht, 6.500,00 EUR bleiben übrig; die Probe: 9.200,00 EUR und 6.500,00 EUR ergeben zusammen die Gegenforderung von 15.700,00 EUR.
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Für die sachliche Zuständigkeit werden Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet. § 5 Halbsatz 2 ZPO nimmt sie ausdrücklich aus: „dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage“. Klage 9.200,00 EUR und Widerklage 6.500,00 EUR bleiben jede für sich unter der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG; das Amtsgericht bleibt zuständig. Wer zusammenrechnet, kommt auf 15.700,00 EUR, hält das Amtsgericht für unzuständig und verweist zu Unrecht.
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Beide Beträge sind Verschiebungsfälle. Vor dem 1. Januar 2026 lag jeder von ihnen über fünftausend Euro; Klage und Widerklage wären damals je für sich vor das Landgericht gehört.
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Der Zusammenhang mit dem Klageanspruch fehlt. Die Gegenforderung stammt aus einem anderen Vertrag und einem anderen Jahr; die erste Alternative des § 33 Abs. 1 ZPO trägt nicht.
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Die zweite Alternative trägt. Der Wortlaut: „… wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.“ Die Hilfsaufrechnung ist ein Verteidigungsmittel, und der Gegenanspruch steht mit ihr nicht bloß in Zusammenhang — er ist ihr Gegenstand. Ohne diese Alternative wäre die Aufrechnungswiderklage regelmäßig am falschen Ort erhoben.
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§ 33 Abs. 2 ZPO greift nicht. Für den Schadensersatzanspruch besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand; die Verweisung des Absatzes 2 auf § 40 Abs. 2 ZPO läuft leer.
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Wie viele Sätze im Urteil? Einen — und nur, weil die zweite Alternative selten geschrieben wird und der Korrektor an ihr erkennt, dass die Vorschrift gelesen wurde.