Z2-17 · Gerichtsstand der unerlaubten Handlung und doppelrelevante Tatsachen (§ 32 ZPO)
Der Dachdeckermeister Ferdl Wimmer aus Deggendorf deckte am Donnerstag, dem 10. September 2026, das Dach eines Anwesens in der Passauer Altstadt neu ein. Ein Biberschwanzziegel fiel vom Gerüst und traf den unmittelbar darunter geparkten Wagen der Rosemarie Lindpaintner, die in Regensburg wohnt. Sie klagt vor dem Amtsgericht Passau auf 4.900,00 EUR Reparatur- und Sachverständigenkosten. Die Klageschrift begründet die örtliche Zuständigkeit mit „§ 32 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB“. Der Beklagte wohnt in Deggendorf und rügt die örtliche Unzuständigkeit.
Ist das Amtsgericht Passau zuständig — und trägt die Fundstelle?
Lösung
Zuständig ja; die Fundstelle trägt zur Hälfte.
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Die Zitierprobe: § 823 BGB hat zwei Absätze, § 32 ZPO hat keinen. Die Vorschrift besteht aus einem Satz ohne Absätze, ohne Nummern und ohne Halbsätze: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“ Richtig lautet die Fundstelle deshalb
§ 32 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB. Die Nebeneinanderstellung im selben Zitat ist die beste Merkhilfe: dieselbe Klageschrift, zwei Vorschriften, nur eine mit Absätzen. -
Die Tatbestandsmerkmale sind zwei, nicht drei. Eine Klage aus unerlaubter Handlung und ein Begehungsort im Bezirk. Ein Schaden im Bezirk ist kein eigenes Merkmal — der Erfolgsort ist ein Begehungsort, kein zusätzliches Erfordernis.
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Handlungs- und Erfolgsort fallen hier zusammen. Gehandelt wurde auf dem Gerüst in Passau, verletzt wurde das Eigentum am Fahrzeug in Passau. Der Wohnsitz der Klägerin in Regensburg spielt keine Rolle; er begründet keinen Erfolgsort, sonst hätte jeder Geschädigte einen Gerichtsstand an seinem Schreibtisch.
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§ 32 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand und tritt neben § 12, § 13 ZPO in Deggendorf. Die Klägerin hat nach § 35 ZPO gewählt und ist daran gebunden.
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Sachlich: 4.900,00 EUR übersteigen zehntausend Euro nicht, § 23 Nr. 1 GVG. Dieser Betrag hätte auch nach altem Recht zum Amtsgericht geführt — die Verschiebung zum 1. Januar 2026 trägt hier ausnahmsweise nichts.
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Wie viele Sätze im Urteil? Einen, weil gerügt wurde. Er nennt nur die Anspruchsgrundlage, den Begehungsort und die Wahl.