Z2-10 · Zuständigkeitsstreitwert bei mehreren Anträgen (§§ 3, 4, 5 ZPO) — Variante

Ein Antrag fällt weg. Die Klägerin erhebt am 17. März 2026 nur die Anträge 1 und 2 und ruft das Amtsgericht an. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2026 erweitert sie die Klage um den Feststellungsantrag. Die Beklagte beantragt daraufhin sofort die Verweisung an das Landgericht.

Bleibt das Amtsgericht zuständig?

Lösung

Bis zur Erweiterung ja; danach ist auf Antrag zu verweisen.

  • Bei Einreichung: 6.450,00 + 2.900,00 = 9.350,00 EUR; der Wert übersteigt die zehntausend Euro nicht ⇒ Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG. Maßgeblich ist dieser Zeitpunkt, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Bis zum 31. Dezember 2025 hätte die Klage von Anfang an vor das Landgericht gehört.

  • Die Erweiterung schafft einen neuen Anspruch. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schützt nur vor „Veränderung der sie begründenden Umstände“; ein hinzutretender Anspruch ist keine Veränderung, sondern ein Zuwachs. Die Fortdauer der Zuständigkeit hilft hier nicht.

  • Und jetzt wird doch addiert. 9.350,00 + 1.200,00 = 10.550,00 EUR, § 5 Halbsatz 1 ZPO — denn der neue Antrag wird „in einer Klage“ geltend gemacht. Das ist der Unterschied zur Widerklage, die § 5 Halbsatz 2 ZPO gerade ausnimmt. Deshalb genügt für § 506 Abs. 1 ZPO bei der Erweiterung der Gesamtwert, während bei der Widerklage der Wert des neuen Anspruchs allein über zehntausend Euro liegen muss.

  • Die Folge: § 506 Abs. 1 ZPO: Wird durch Erweiterung des Klageantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, hat das Amtsgericht „sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt“, sich für unzuständig zu erklären und zu verweisen. Antragsberechtigt ist jede Partei — hier die Beklagte, und rechtzeitig.

  • Ohne Antrag geschieht nichts. Dann entscheidet das Amtsgericht über den vollen Betrag, einschließlich der 550,00 EUR oberhalb seiner Wertgrenze. Das ist der praktisch häufigste Ausgang.

  • Sätze im Urteil: keinen — es ergeht ein Beschluss, kein Urteil.

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