Z1-9 · Teilabweisung im Tenor und fehlender Abweisungssatz — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Das Urteil ist am 1. Juli 2026 verkündet und beiden Parteien am Dienstag, dem 14. Juli 2026, zugestellt worden. Ziffer I spricht 11.400,00 EUR zu; die Teilabweisung fehlt, und auch die Entscheidungsgründe verhalten sich zu den restlichen 6.600,00 EUR nicht. Ebenfalls fehlt der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Welcher Weg, welche Frist, welcher Antrag?
Lösung
Zweimal § 321 ZPO — und einmal über eine Verweisung, die selten zitiert wird.
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Nicht § 319 ZPO: Die Berichtigung setzt „Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ voraus, und offenbar ist eine Unrichtigkeit nur, wenn sie sich aus dem Urteil selbst ergibt. Schweigen die Gründe, ist nichts offenbar; wer gleichwohl berichtigt, schafft einen Titel, der nie erlassen worden ist. Und § 319 Abs. 3 ZPO ist asymmetrisch: gegen die Zurückweisung kein Rechtsmittel, gegen die ausgesprochene Berichtigung die sofortige Beschwerde.
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§ 321 Abs. 1 ZPO nennt drei Gegenstände: einen Hauptanspruch, einen Nebenanspruch und den Kostenpunkt. Der übergangene Teil der Klageforderung ist ein Hauptanspruch.
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Der vergessene Vollstreckbarkeitsausspruch geht denselben Weg, und zwar kraft ausdrücklicher Verweisung: § 716 ZPO — „Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.“
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Die Frist wird gerechnet, nicht geschätzt. § 321 Abs. 2 ZPO gibt zwei Wochen ab Zustellung des Urteils. Über § 222 Abs. 1 ZPO greift § 187 Abs. 1 BGB: Der Zustellungstag zählt nicht mit, die Frist läuft ab dem 15. Juli 2026 und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Dienstag, 28. Juli 2026. Da dieser ein Werktag ist, bleibt § 222 Abs. 2 ZPO außer Betracht.
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Der Antrag ist ein Schriftsatz, kein Rechtsmittel:
Namens der Beklagten beantrage ich, das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 2026 dahin zu ergänzen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen und ausgesprochen wird, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
- Und § 321 Abs. 3 ZPO trennt die Wege: Beim Hauptanspruch ist nach Satz 1 Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen; für Nebenanspruch und Kostenpunkt darf nach Satz 3 im schriftlichen Weg entschieden werden, sofern die Bedeutung der Sache das zulässt. Hier trifft beides aufeinander — also Termin, und dieser erfasst nach Absatz 4 allein den offen gebliebenen Teil des Rechtsstreits. Bleibt der Antrag aus, ist die Rechtshängigkeit der 6.600,00 EUR mit Fristablauf erloschen, und sie können neu eingeklagt werden.