Z1-8 · Bindung an die Anträge, auch bei Zinsen und Nebenforderungen (§ 308 ZPO) — Variante
Eine Tatsache ist gedreht. Die Klägerin verlangt von derselben Beklagten die Herausgabe eines ihr geliehenen Messestandes. In der Beweisaufnahme stellt sich heraus, dass die Beklagte den Stand bereits verschrottet hat. Die Klägerin bleibt gleichwohl bei ihrem Herausgabeantrag. Das Gericht hält einen Anspruch auf Wertersatz von 8.900,00 EUR für begründet und tenoriert darauf.
Darf es das?
Lösung
Nein. Zahlung statt Herausgabe ist qualitativ etwas anderes.
-
Die Formel des Satzes 1 hat zwei Hälften. Quantitativ nicht mehr — wohl aber weniger. Qualitativ nichts anderes, und zwar auch dann nicht, wenn das andere weniger wert ist. Wer auf Herausgabe klagt, will die Sache; Geld ist kein Minus, sondern ein Aliud.
-
Auslegung hilft hier nicht. Ausgelegt wird das erkennbare Rechtsschutzziel eines unklaren Antrags — nicht der Inhalt eines klaren. Der Antrag der Klägerin ist eindeutig, und sie hält ihn ausdrücklich aufrecht.
-
Der richtige Weg ist der Hinweis, dann die Abweisung. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien „die sachdienlichen Anträge stellen“; bleibt der Antrag, lautet der Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
- Und in den Gründen steht, dass hingewiesen wurde — sonst trägt das Urteil nicht:
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 darauf hingewiesen worden, dass der Herausgabeanspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr erfüllt werden kann. Sie hat ihren Antrag gleichwohl aufrechterhalten.
- Die Ausnahmen sind gezählt. Ohne Antrag setzt das Gericht in den Tenor: die Kosten (§ 308 Abs. 2 ZPO), die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 bis 711 ZPO) und die Räumungsfrist — § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt sie „auf Antrag oder von Amts wegen“ zu. Dazu kommt in Wohnraumsachen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 574 bis 574b BGB, die das Gericht nach § 308a Abs. 1 ZPO „auch ohne Antrag“ auszusprechen hat.