Z1-8 · Bindung an die Anträge, auch bei Zinsen und Nebenforderungen (§ 308 ZPO) — Streitfall
Wie im Grundfall, aber der Antrag der Klägerin lautet auf Zahlung von 14.500,00 EUR „nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 28. Februar 2026“. Die Honorarforderung ist eine Entgeltforderung; an dem Vertrag ist kein Verbraucher beteiligt, § 288 Abs. 2 BGB wäre also anwendbar.
Darf das Gericht neun Prozentpunkte zusprechen?
Lösung
Es gibt zwei Wege; einer endet vor der Frage, weil der Antrag zu unbestimmt ist.
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Weg A — ja: Der Antrag nennt keinen Satz, sondern verweist auf das Gesetz. Gesetzlich sind für diese Forderung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; das Gericht spricht damit nichts zu, was nicht beantragt wäre. § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht berührt.
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Weg B — nein, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist „in gesetzlicher Höhe“ mehrdeutig: § 246 BGB nennt vier vom Hundert, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB neun. Zweitens verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag, und der Tenor darf nicht unbestimmter sein als er. Im Zweifel ist der niedrigere Satz gewollt, weil der Kläger das Kostenrisiko nicht übernehmen will.
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Die Argumente: Für A spricht, dass die Auslegung des Antrags am Rechtsschutzziel auszurichten ist und niemand freiwillig auf Zinsen verzichtet. Gegen A spricht, dass die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 2 BGB von zwei Voraussetzungen abhängt — Entgeltforderung und kein Verbraucher —, über die zu entscheiden ist; ein Antrag, der diese Entscheidung dem Gericht überlässt, ist kein bestimmter Antrag.
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In der Arbeit: hinwirken, dann beziffern. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO; und was der Kläger nicht klarstellt, wird zu seinen Lasten ausgelegt. Nie wird „in gesetzlicher Höhe“ tenoriert — der Gerichtsvollzieher legt nicht aus:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2026 zu zahlen.
- Und wer dem Weg B folgt und fünf Prozentpunkte zuspricht, muss teilweise abweisen — auch das folgt aus § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil bei den Zinsen ein Weniger genauso zu bescheiden ist wie bei der Hauptforderung.