Z1-8 · Bindung an die Anträge, auch bei Zinsen und Nebenforderungen (§ 308 ZPO) — Streitfall

Wie im Grundfall, aber der Antrag der Klägerin lautet auf Zahlung von 14.500,00 EUR „nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 28. Februar 2026“. Die Honorarforderung ist eine Entgeltforderung; an dem Vertrag ist kein Verbraucher beteiligt, § 288 Abs. 2 BGB wäre also anwendbar.

Darf das Gericht neun Prozentpunkte zusprechen?

Lösung

Es gibt zwei Wege; einer endet vor der Frage, weil der Antrag zu unbestimmt ist.

  • Weg A — ja: Der Antrag nennt keinen Satz, sondern verweist auf das Gesetz. Gesetzlich sind für diese Forderung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; das Gericht spricht damit nichts zu, was nicht beantragt wäre. § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht berührt.

  • Weg B — nein, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist „in gesetzlicher Höhe“ mehrdeutig: § 246 BGB nennt vier vom Hundert, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB neun. Zweitens verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag, und der Tenor darf nicht unbestimmter sein als er. Im Zweifel ist der niedrigere Satz gewollt, weil der Kläger das Kostenrisiko nicht übernehmen will.

  • Die Argumente: Für A spricht, dass die Auslegung des Antrags am Rechtsschutzziel auszurichten ist und niemand freiwillig auf Zinsen verzichtet. Gegen A spricht, dass die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 2 BGB von zwei Voraussetzungen abhängt — Entgeltforderung und kein Verbraucher —, über die zu entscheiden ist; ein Antrag, der diese Entscheidung dem Gericht überlässt, ist kein bestimmter Antrag.

  • In der Arbeit: hinwirken, dann beziffern. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO; und was der Kläger nicht klarstellt, wird zu seinen Lasten ausgelegt. Nie wird „in gesetzlicher Höhe“ tenoriert — der Gerichtsvollzieher legt nicht aus:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2026 zu zahlen.

  • Und wer dem Weg B folgt und fünf Prozentpunkte zuspricht, muss teilweise abweisen — auch das folgt aus § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil bei den Zinsen ein Weniger genauso zu bescheiden ist wie bei der Hauptforderung.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Verstoß gegen § 308 ZPO passiert fast nie bei der Hauptforderung und fast immer bei den Nebenforderungen: ein Prozentpunkt zu viel, ein Tag zu früh, eine Pauschale, die niemand verlangt hat. Der Grund ist, dass der Antrag beim Schreiben des Tenors nicht mehr auf dem Tisch liegt. Praxistipp: Schreib den zuletzt gestellten Antrag wörtlich auf den Konzeptbogen — Betrag, Zinssatz, Zinsbeginn, jede Nebenforderung — und leg den Tenorentwurf daneben. Jede Zahl im Tenor muss im Antrag eine Entsprechung haben, die gleich groß oder größer ist. Findet sich keine, ist entweder der Tenor falsch oder es fehlte ein Hinweis.
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