Z1-7 · Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit des Tenors — Streitfall

Ein anderer Bearbeiter löst das Platzproblem so:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die im Tatbestand dieses Urteils unter Ziffer 3 aufgeführten Baugeräte an die Klägerin herauszugeben.

Ist die Verweisung auf den eigenen Tatbestand zulässig?

Lösung

Der Streit ist klein und entscheidet über die Brauchbarkeit des Titels.

  • Weg A — zulässig: Verwiesen wird nicht auf einen Aktenteil, sondern auf einen Bestandteil desselben Urteils. Die Partei kann nach § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO eine vollständige Ausfertigung beantragen; tut sie es, liegt dem Gerichtsvollzieher alles vor, was er braucht.

  • Weg B — unzulässig: Der gesetzliche Regelfall ist der umgekehrte: Halbsatz 1 ordnet die Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe an, und § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt eine solche Ausfertigung für die Zustellung durch den Gläubiger ausdrücklich genügen. Ein Titel, dessen Vollstreckbarkeit davon abhängt, dass die Partei einen zusätzlichen Antrag stellt, den sie nicht stellen muss, ist kein tauglicher Titel.

  • Die Argumente: Für A spricht die Einheit der Urkunde; gegen A spricht, dass die Vollstreckung gerade nicht aus der Urkunde, sondern aus der Ausfertigung betrieben wird — und deren Regelfassung enthält den Tatbestand nicht.

  • In der Arbeit ist Weg B zu gehen. Wer Platz sparen will, geht den Weg der Variante: Aufstellung anheften, verbinden, im Tenor benennen.

  • Stets zulässig ist die Bezugnahme innerhalb des Tenors selbst:

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer I bezeichneten Geräte im Verzug der Annahme befindet.

Sie verlässt den Text nicht und ist deshalb keine Verweisung nach außen — sie ist sogar geboten, weil eine Wiederholung der Liste den Tenor verdoppeln würde.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Die Bezugnahme auf eine Anlage ist der eleganteste Fehler des Feldes: Sie sieht sauber aus, spart Zeit und macht den Titel wertlos. Der zweite Fehler ist der unbezifferte Betrag, meist als „der noch offene Rest“ oder „die Klagesumme“. Praxistipp: Streich beim Durchlesen des Tenorentwurfs jedes Wort, das auf etwas außerhalb zeigt — „gemäß“, „laut“, „wie“, „entsprechend“, „ausweislich“. Bleibt der Satz stehen, war die Verweisung überflüssig; bricht er zusammen, muss der Inhalt in den Tenor oder an das Urteil.
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