Z1-6 · Zeitplan und Reihenfolge des Schreibens — Variante

Derselbe Fall mit einer gedrehten Zahl: Die Klägerin verlangt 12.400,00 EUR; der Rechtsstreit wird vor dem Landgericht Deggendorf geführt, beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Der Bearbeitervermerk lautet: „Zu entwerfen sind Tenor und Entscheidungsgründe. Ein Tatbestand ist nicht zu fertigen. Zur Zulässigkeit ist nur Stellung zu nehmen, soweit sie Zweifeln begegnet.“

Was fällt weg, was kommt hinzu, und wie sieht der Plan jetzt aus?

Lösung

Eine knappe Stunde kommt der Begründetheit zugute; ein Satz muss die Auslassung erklären.

  • Keine Berufungsbelehrung: § 232 Satz 2 ZPO nimmt die Belehrungspflicht zurück „in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen“; über einen Einspruch wäre auch hier zu belehren, über die Berufung nicht.

  • Der Vermerk befreit den Bearbeiter, nicht das Gericht. Daran zeigt sich, ob die Vorschrift gelesen wurde: § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt den Tatbestand nur entfallen, wenn ein Rechtsmittel „unzweifelhaft nicht zulässig“ ist. Bei einer Beschwer von 12.400,00 EUR ist es zulässig; im echten Urteil bliebe der Tatbestand also stehen. In der Klausur entfällt er allein kraft des Vermerks. Das ist in einem Satz zu erklären.

  • Der neue Plan: Lesen und Ordnen 65 · Gründe im Konzept 60 · Tenor 15 · Gründe in Reinschrift 125 · Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert 15 · Durchsicht 20 — zusammen wieder 300 Minuten. Die gewonnene Zeit gehört der Begründetheit, nicht der Länge.

  • Rubrum und Erlassformel bleiben zu schreiben, und die Besetzung ändert sich mit dem Gericht:

erlässt das Landgericht Deggendorf, 1. Zivilkammer, durch die Richterin am Landgericht Obermüller als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2026 folgendes
Endurteil:

  • Die Reihenfolge des Schreibens bleibt in beiden Fassungen dieselbe: Gründe im Entwurf, Tenor, Tatbestand, Nebenentscheidungen, Reinschrift. Sie ist keine Gewohnheit, sondern eine Kette von Voraussetzungen — der Tenor setzt das Ergebnis voraus, der Tatbestand die Gründe, die Kostenquote den Tenor, der Vollstreckbarkeitsausspruch die Verurteilungssumme.
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