Z1-43 · Kopf des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) — Streitfall
Derselbe Rechtsstreit, ein anderer Weg: Die Parteien haben am Donnerstag, dem 30. Juli 2026, dem schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Einzelrichterin bestimmt, dass Schriftsätze bis Freitag, den 18. September 2026, eingereicht werden können, und beraumt einen Verkündungstermin auf Donnerstag, den 8. Oktober 2026, an. Der Referendar fragt, welchen Tag die Erlassformel nun nennt.
Welches Datum steht im Kopf, und was ist zusätzlich zu prüfen?
Lösung
Einzusetzen ist der 18. September 2026. Der Verkündungstag wird auch hier weggelassen.
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§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt zwei Zeitpunkte: Das Gericht bestimmt „alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung“. Der erste tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung, der zweite nicht.
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Zwei Fassungen sind im Umlauf. Die eine nennt nur den Schriftsatzschluss, die andere zusätzlich den Verkündungstermin. Zu schreiben ist die erste: § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kennt nur einen Tag, und die Verkündung wird ohnehin nach § 315 Abs. 3 Satz 1 ZPO vermerkt.
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Der Satz lautet dann anders als sonst. Das Wort „mündlichen“ muss verschwinden, sonst steht im Kopf eine Verhandlung, die es nicht gab.
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Zusätzlich zu prüfen ist § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO: Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, „wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind“. Vom 30. Juli 2026 an gerechnet endet diese Grenze am 30. Oktober 2026; beide Termine liegen davor.
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Und die Zustimmung ist nur begrenzt widerruflich — „nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage“, § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wer das übersieht, beraumt einen Termin an, den keine Partei verlangen konnte.
erlässt das Landgericht …, 7. Zivilkammer, durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 18. September 2026 eingereicht werden konnten, folgendes
Endurteil