Z1-41 · Abfassung des Versäumnisurteils (§ 313b ZPO) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Akte wird in Papierform geführt. Der Referendar hat davon gehört, dass ein Versäumnisurteil abgekürzt werden darf, und legt vor:

Versäumnisurteil

1. Der Beklagte wird nach dem Antrag der Klägerin aus der Klageschrift vom … verurteilt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ist dieser Tenor zulässig — und wäre er es auch bei elektronischer Aktenführung?

Lösung

In der Papierakte ja, in der elektronischen nein. Das ist die einzige Stelle der Zivilprozessordnung, an der eine Bezugnahme im Tenor überhaupt in Betracht kommt.

  • § 313b Abs. 2 ZPO hat fünf Sätze, und Satz 4 ist der einschlägige: „Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden.“ Voraussetzung ist die abgekürzte Form nach Satz 1 — das Urteil wird auf die Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt.

  • § 313b Abs. 4 ZPO schaltet den ganzen Absatz 2 ab, „wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden“. Wo die Akte digital läuft, gibt es also weder die verkürzte Fassung noch die Bezugnahme.

  • Sonst ist die Bezugnahme im Tenor verboten, und zwar aus einem Grund, den man sich merken kann: Nach § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird die von einer Partei beantragte Ausfertigung „ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe“ erteilt, und nach § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO braucht die Ausfertigung, aus der vollstreckt wird, diese Teile nicht zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Klageschrift nicht.

  • Fehlt die Verbindung, fehlt die Grundlage. § 313b Abs. 2 Satz 5 ZPO will die Verbindungsstelle gesiegelt oder mit Schnur und Siegel gesichert sehen; ein loses Blatt trägt keine Bezugnahme.

  • In der elektronischen Akte lautet Ziffer 1 daher vollständig: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 EUR zu zahlen.“ Alles andere ist unvollstreckbar.

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