Z1-41 · Abfassung des Versäumnisurteils (§ 313b ZPO) — Streitfall

Derselbe Rechtsstreit, aber die Klage ist über 4.000 Euro erhoben und das Gericht hält sie nur in Höhe von 3.200 Euro für schlüssig; in Höhe von 800 Euro fehlt jeder Vortrag zur Fälligkeit. Der Beklagte ist säumig. Die Klägerin verlangt, dass „das Versäumnisurteil“ über den ganzen Betrag ergeht.

Wie wird das Urteil überschrieben, und welche Folgen hat die Antwort für Tatbestand, Vollstreckbarkeit und Belehrung?

Lösung

Zwei Fassungen sind vertretbar; die Doppelbezeichnung ist die bessere, weil sie die Folgen offenlegt.

  • Der zusprechende Teil beruht auf der Säumnis, der abweisende nicht: Abgewiesen wird, weil der Vortrag den Antrag nicht rechtfertigt. Ob und wann so entschieden werden darf, steht in Z4; hier zählen die Folgen für die Abfassung.

  • Erste Fassung: „Versäumnis- und Endurteil“. Sie sagt, dass zwei verschiedene Entscheidungen in einem Papier stehen, und macht die drei Folgen sichtbar. Zweite Fassung: „Endurteil“ für das Ganze. Sie ist einfacher, verdeckt aber, dass gegen die Ziffer 1 nur der Einspruch, gegen die Ziffer 2 nur die Berufung geht.

  • Tatbestand und Gründe: § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO greift nur, soweit „durch Versäumnisurteil … erkannt“ wird. Der abweisende Teil braucht deshalb eine Begründung — knapp, aber vorhanden.

  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat zwei Grundlagen: § 708 Nr. 2 ZPO für die Verurteilung, § 708 Nr. 11 ZPO für die Kostenvollstreckung des Beklagten, deren Wert die dort genannten 1.500 Euro ersichtlich nicht erreicht. Eine Abwendungsbefugnis unterbleibt in beiden Fällen: bei Nummer 2, weil § 711 Satz 1 ZPO erst bei Nummer 4 beginnt; bei Nummer 11, weil die Klägerin mit 800 Euro beschwert ist und die Voraussetzungen eines Rechtsmittels damit unzweifelhaft nicht vorliegen, § 713 ZPO.

  • Belehrt wird über beides. Über den Einspruch, weil ein Versäumnisurteil ergeht; über die Berufung, weil im Parteiprozess § 232 Satz 1 ZPO gilt und der abweisende Teil ein streitiges Urteil ist. Die Belehrung nennt beide Rechtsbehelfe getrennt, sonst ist sie unrichtig — mit der Folge des § 233 Satz 2 ZPO, der ein fehlendes Verschulden vermutet.

Versäumnis- und Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.200,00 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Tatbestand, der aus Gewohnheit geschrieben wird, obwohl § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ihn wegnimmt; er kostet zwanzig Minuten und einen Punkt. Der zweite ist die Abwendungsbefugnis unter dem Versäumnisurteil — § 708 Nr. 2 ZPO liegt außerhalb der Reihe des § 711 Satz 1 ZPO. Der dritte ist die Erlassformel mit einem Verhandlungsdatum, das es nicht gibt: Wo nach § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung die Verkündung ersetzt, gibt es auch keinen Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Der Handgriff: Schreiben Sie zuerst die Überschrift. Steht dort „Versäumnisurteil“, streichen Sie Tatbestand, Gründe und Abwendungsbefugnis, und setzen Sie die Einspruchsbelehrung darunter — in dieser Reihenfolge.
In der App bearbeiten