Z1-40 · Anerkenntnisurteil und Verzichtsurteil — Streitfall

Zurück zum Anerkenntnis des Grundfalls. Der Referendar legt folgenden Entwurf vor und begründet die Ziffer 3 damit, eine Abwendungsbefugnis werde „vorsorglich immer“ ausgesprochen.

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.400,00 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restwerklohn aus einem Fensterbauvertrag. …

Was ist zu streichen, was zu ändern, und was bleibt?

Lösung

Vier Fehler, und zwei davon hängen an einer einzigen Zahlenreihe in § 711 Satz 1 ZPO.

  • Die Überschrift ist falsch. § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO ordnet die Bezeichnung als Anerkenntnisurteil an; sie ist zwingend und wird eigens bepunktet. „Endurteil“ ist an dieser Stelle kein Oberbegriff, sondern eine falsche Angabe.

  • Die Abwendungsbefugnis hat keine Grundlage. Der Wortlaut des § 711 Satz 1 ZPO beschränkt sie auf „die Fälle des § 708 Nr. 4 bis 11“. Das Anerkenntnisurteil steht in Nummer 1. Wer „vorsorglich“ tenoriert, tenoriert ohne Norm — und nimmt der Klägerin einen Vorteil, den das Gesetz ihr gerade gibt.

  • Die Bezugsgrößen wären auch dort vertauscht. § 711 Satz 2 ZPO verweist auf § 709 Satz 2 ZPO „für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist“; der Gläubiger leistet nach dem jeweils zu vollstreckenden Betrag. Der Entwurf setzt für beide dieselbe Bezugsgröße.

  • Tatbestand und Gründe entfallen, § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wer sie schreibt, verschenkt die Zeit, die am Ende der Klausur fehlt.

  • Und § 713 ZPO ist hier kein Ausweg. Er lässt „die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen“ unterbleiben; wo § 711 ZPO schon nicht gilt, gibt es nichts zu unterlassen. Die Vorschrift wird gleichwohl regelmäßig mitzitiert.

  • Eine echte Zweifelsfrage bleibt daneben: Wird nur ein Teil anerkannt und über den Rest weiterverhandelt, ergeht ein Teil-Anerkenntnisurteil — und dann ohne Kostenentscheidung, aus demselben Grund wie beim Teilurteil. Die Gegenfassung, die den Kostenpunkt schon für den anerkannten Teil regelt, ist verbreitet und in der Klausur riskant, weil die Gesamtkosten noch offen sind.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der teuerste Fehler dieses Themas ist eine Zahlenreihe: § 711 Satz 1 ZPO beginnt bei Nummer 4. Anerkenntnis- und Verzichtsurteil (Nr. 1) und Versäumnisurteil (Nr. 2) bekommen deshalb nie eine Abwendungsbefugnis — und weil man sie sonst immer schreibt, schreibt man sie auch hier. Der zweite Fehler ist der Antrag am falschen Platz: Beim Anerkenntnis wird auf ihn gewartet, obwohl er nicht nötig ist, beim Verzicht wird er übersehen, obwohl ohne ihn kein Urteil ergeht. Der dritte ist die Überschrift „Endurteil“ über einem Urteil, das das Gesetz anders benennt. Der Handgriff vor jedem dieser Urteile: Zwei Zeilen an den Rand — wer hat was erklärt, und braucht es einen Antrag des Gegners. Danach steht die Überschrift, und mit ihr fast der ganze Tenor.
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