Z1-4 · Schriftsatznachlass und Wiedereröffnung der Verhandlung — Streitfall
Wie im Grundfall, aber der nachgelassene Schriftsatz geht erst am Montag, dem 23. Februar 2026, ein — vier Tage nach Fristablauf, zehn Tage vor dem Verkündungstermin. Er enthält ausschließlich die Erwiderung auf die Aufstellung der Klägerin; zur Verspätung trägt die Beklagte vor, die zuständige Sachbearbeiterin sei erkrankt gewesen.
Muss, darf oder darf das Gericht den Schriftsatz nicht berücksichtigen?
Lösung
Es darf — und die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung, die im Urteil sichtbar werden muss.
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Der Wortlaut trennt scharf. § 283 Satz 2 ZPO gibt der fristgemäßen Erklärung ein „muss“, der verspäteten ein „kann“. Zwischen beiden liegt kein Automatismus, sondern eine Abwägung.
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Weg A — berücksichtigen: Das Urteil ist noch nicht erlassen; die Erwiderung liegt dem Gericht vor, und wer sie kennt und übergeht, entscheidet sehenden Auges auf einer unvollständigen Grundlage. Die Verspätung hat nichts verzögert, weil der Verkündungstermin steht. Wer anders entscheidet, riskiert genau den Verfahrensfehler, den § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abfangen soll.
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Weg B — nicht berücksichtigen: Eine Frist, die folgenlos überschritten werden kann, ist keine Frist. § 283 Satz 1 ZPO ordnet das Nachbringen in ein Verfahren ein; wer die Ordnung aufgibt, macht den Verkündungstermin zum Sammelbecken.
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Was in der Arbeit zu gehen ist: Weg A — aber nicht schweigend. Die Ausübung des Ermessens ist zu schreiben, sonst ist nicht erkennbar, dass die Verspätung überhaupt bemerkt wurde:
Der nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassene Schriftsatz der Beklagten ist erst am 23. Februar 2026 und damit nach Ablauf der bis zum 19. Februar 2026 bestimmten Frist eingegangen. Das Gericht hat ihn nach § 283 Satz 2 ZPO gleichwohl berücksichtigt. Er beschränkt sich auf die Erwiderung auf die Aufstellung der Klägerin, ist vor dem Verkündungstermin eingegangen und hat den Rechtsstreit nicht verzögert.
- Die falsche Norm ist hier § 296 ZPO. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat mit der Frist des § 283 ZPO nichts zu tun: § 296 Abs. 1 ZPO knüpft allein an die dort aufgezählten Fristsetzungen an — § 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Frist gegenüber einer Partei gesetzt wird, Nr. 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und § 277 ZPO —, und § 283 ZPO steht nicht darunter. Wer hier „§ 296 Abs. 1 ZPO“ schreibt, wechselt das Regime und den Maßstab.