Z1-4 · Schriftsatznachlass und Wiedereröffnung der Verhandlung — Streitfall

Wie im Grundfall, aber der nachgelassene Schriftsatz geht erst am Montag, dem 23. Februar 2026, ein — vier Tage nach Fristablauf, zehn Tage vor dem Verkündungstermin. Er enthält ausschließlich die Erwiderung auf die Aufstellung der Klägerin; zur Verspätung trägt die Beklagte vor, die zuständige Sachbearbeiterin sei erkrankt gewesen.

Muss, darf oder darf das Gericht den Schriftsatz nicht berücksichtigen?

Lösung

Es darf — und die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung, die im Urteil sichtbar werden muss.

  • Der Wortlaut trennt scharf. § 283 Satz 2 ZPO gibt der fristgemäßen Erklärung ein „muss“, der verspäteten ein „kann“. Zwischen beiden liegt kein Automatismus, sondern eine Abwägung.

  • Weg A — berücksichtigen: Das Urteil ist noch nicht erlassen; die Erwiderung liegt dem Gericht vor, und wer sie kennt und übergeht, entscheidet sehenden Auges auf einer unvollständigen Grundlage. Die Verspätung hat nichts verzögert, weil der Verkündungstermin steht. Wer anders entscheidet, riskiert genau den Verfahrensfehler, den § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abfangen soll.

  • Weg B — nicht berücksichtigen: Eine Frist, die folgenlos überschritten werden kann, ist keine Frist. § 283 Satz 1 ZPO ordnet das Nachbringen in ein Verfahren ein; wer die Ordnung aufgibt, macht den Verkündungstermin zum Sammelbecken.

  • Was in der Arbeit zu gehen ist: Weg A — aber nicht schweigend. Die Ausübung des Ermessens ist zu schreiben, sonst ist nicht erkennbar, dass die Verspätung überhaupt bemerkt wurde:

Der nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassene Schriftsatz der Beklagten ist erst am 23. Februar 2026 und damit nach Ablauf der bis zum 19. Februar 2026 bestimmten Frist eingegangen. Das Gericht hat ihn nach § 283 Satz 2 ZPO gleichwohl berücksichtigt. Er beschränkt sich auf die Erwiderung auf die Aufstellung der Klägerin, ist vor dem Verkündungstermin eingegangen und hat den Rechtsstreit nicht verzögert.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Schriftsatz nach dem Termin wirft die häufigste kleine Frage der Klausur auf, und sie wird meist gar nicht beantwortet: Das Urteil schweigt, und dann ist offen, ob das Gericht den Schriftsatz überhaupt gelesen hat. Zweiter Fehler: das Verkündungsdatum in der Erlassformel. Praxistipp: Setz in der Zeitleiste eine dicke Linie unter den Tag des Verhandlungsschlusses oder unter den Zeitpunkt des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Alles darunter bekommt eine von drei Marken — nachgelassen, wiedereröffnet, gesperrt — und für jede Marke steht der Satz im Urteil schon fest, bevor die Gründe geschrieben werden.
In der App bearbeiten