Z1-39 · Aufrechnung und Entscheidungsreife der Klageforderung (§ 302 ZPO)
Die Südbayerische Sanitär GmbH klagt vor dem Landgericht 18.700 Euro Werklohn ein. Der Beklagte Konrad Vollmer, ein Bauunternehmer, bestreitet die Forderung nicht und befindet sich seit dem 12. Februar 2026 in Verzug (die Klägerin verlangt Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Tag); er erklärt die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 22.000 Euro aus dem völlig anderen Bauvorhaben Erlanger Straße, den die Klägerin nach Grund und Höhe bestreitet und über den drei Zeugen und ein Gutachten zu hören wären. Die Klägerin ist auf das Geld angewiesen und beantragt, über die Klageforderung vorab zu entscheiden. Die mündliche Verhandlung ist am Mittwoch, dem 15. April 2026, geschlossen worden; verkündet wird am Donnerstag, dem 16. April 2026.
Welche Entscheidung ergeht, und was steht — anders als beim Teil- und beim Grundurteil — in ihrem Tenor?
Lösung
Ein Vorbehaltsurteil, und es trägt beide Nebenentscheidungen.
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§ 302 Abs. 1 ZPO verlangt eine Aufrechnung — nicht irgendeine Gegenforderung, nicht ein Zurückbehaltungsrecht — und Entscheidungsreife allein der Klageforderung. Beides liegt vor; die Vorschrift sagt „kann“, das Gericht entscheidet nach Ermessen.
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§ 302 Abs. 3 ZPO macht den Unterschied zum Grundurteil: Das Vorbehaltsurteil ist „in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen“. Deshalb gehören eine Kostenentscheidung und ein Vollstreckbarkeitsausspruch hinein — die Vollstreckbarkeit ist gerade der Zweck der Entscheidung.
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Der Vorbehalt bezeichnet die Gegenforderung. „Die Entscheidung über die Aufrechnung bleibt vorbehalten“ ohne Zusatz sagt nicht, worüber im Nachverfahren zu befinden ist.
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§ 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO hält den Rechtsstreit anhängig, und zwar „in Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist“. Das Nachverfahren ist keine neue Klage; es gibt keine neue Zustellung, keine neue Gerichtsgebühr für die Klage und keinen neuen Streitgegenstand.
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Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach der allgemeinen Regel, hier also nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO; § 708 Nr. 5 ZPO gilt nur für das Urteil, das ein im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassenes Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt.
Vorbehaltsurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.700,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2026 zu zahlen.
2. Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung aus dem Bauvorhaben Erlanger Straße bleibt vorbehalten.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.