Z1-38 · Tenor bei Streit über Grund und Betrag (§ 304 ZPO) — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Der Kläger hat die Halle mit offenem Licht kontrolliert; die Kammer hält ein Mitverschulden von einem Drittel für gegeben. Der Referendar legt folgenden Entwurf vor.
Grundurteil
1. Die Klage ist dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung über die Höhe an die Kammer zurückverwiesen.
Was ist falsch, und wie lautet die richtige Fassung?
Lösung
Von vier Ziffern bleibt eine, und auch sie ist umzuschreiben.
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Ziffer 1 ist doppelt falsch. Dem Grunde nach gerechtfertigt ist nicht „die Klage“, sondern der Anspruch; § 304 Abs. 1 ZPO spricht von dem Anspruch, über dessen Grund vorab entschieden wird. Und der Anspruch ist zu bezeichnen — ohne den Lebenssachverhalt steht später nicht fest, was in Rechtskraft erwachsen ist.
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Ziffer 2 entfällt. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht; die Quote im Grund ändert daran nichts, weil sich die Kostenlast erst aus dem zugesprochenen Betrag ergibt.
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Ziffer 3 entfällt. Aus einem Grundurteil wird nicht vollstreckt. Wer § 709 ZPO ausspricht, tenoriert ins Leere.
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Ziffer 4 entfällt ebenfalls. Eine Zurückverweisung an sich selbst gibt es nicht. § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO gibt dem Gericht nur die Möglichkeit, auf Antrag anzuordnen, „dass über den Betrag zu verhandeln sei“ — das ist eine prozessleitende Anordnung, kein Tenorsatz.
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Die Quote gehört in den Grund oder gar nicht. Wird das Mitverschulden weder ausgesprochen noch ausdrücklich dem Betragsverfahren vorbehalten, ist unklar, worüber entschieden ist.
Grundurteil
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens aus dem Brand seiner Werkhalle vom 18. September 2025 ist dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt.