Z1-35 · Die Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO und die Beweislastentscheidung — Variante

Eine Tatsache ist gedreht. Der Grund steht nach der Beweisaufnahme fest; streitig ist nur noch die Höhe. Die Klägerin verlangt 6.240,00 EUR Reparaturkosten und 602,00 EUR Nutzungsausfall für vierzehn Tage zu je 43,00 EUR. Der Beklagte hält beides für überhöht, benennt aber keinen Zeugen.

Gilt für die Höhe derselbe Maßstab wie für den Grund?

Lösung

Nein. Der Wechsel des Maßstabs ist auszusprechen.

  • Für den Grund gilt § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO: volle Überzeugung. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht; theoretisch denkbare Zweifel schaden nicht.

  • Für die Höhe gilt § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist streitig, „wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“. Satz 2 stellt es zusätzlich in das Ermessen des Gerichts, ob es Beweis erhebt. § 287 Abs. 2 ZPO dehnt das bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf die streitige Höhe einer Forderung aus.

  • Der Absatz sagt, welcher Maßstab wo gilt:

Die Höhe des Schadens schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 6.842,00 EUR.

Die Reparaturkosten von 6.240,00 EUR sind durch die vorgelegte Rechnung belegt; der Beklagte hat ihnen nur pauschal widersprochen, ohne eine einzelne Position zu beanstanden. Der Nutzungsausfall ist mit vierzehn Tagen zu je 43,00 EUR anzusetzen, insgesamt 602,00 EUR; die Ausfalldauer entspricht der im Gutachten angegebenen Reparaturdauer.

  • Die Schätzung ist keine Schätzung ins Blaue. Sie braucht Anknüpfungstatsachen, und sie sagt, aus welchen. Fehlen sie ganz, ist auch nach § 287 ZPO abzuweisen.

  • Die Kostenfolge dieser Unterscheidung gehört nach F3 und ist hier nur zu bedenken: Wo der Betrag „von der Festsetzung durch richterliches Ermessen … abhängig war“, trägt § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Alleinbelastung des Beklagten auch bei einem geringen Abschlag — die Nummer, die fast nie zitiert wird.

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