Z1-34 · Gliederung der Entscheidungsgründe bei mehreren Ansprüchen und Beklagten — Variante

Eine Tatsache ist gedreht. Die Sedlmair Logistik OHG hatte das Fahrzeug drei Wochen vor dem Unfall veräußert und übergeben; sie war nicht mehr Halterin. Gegen sie wird die Klage vollständig abgewiesen, gegen die beiden übrigen Beklagten bleibt es bei 7.350,00 EUR und der Feststellung.

Ändert sich die Gliederung?

Lösung

Ja — die Person wird äußere Ebene, weil der Tenor jetzt nach Personen trennt.

  • Die Regel ist unverändert und liefert das andere Ergebnis: Die äußere Ebene ist die, nach der der Tenor trennt. Er lautet nun auf Verurteilung der Beklagten zu 1 und zu 3 und auf Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2.

I. Klage gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3

1. Zahlungsanspruch

2. Feststellungsantrag

II. Klage gegen die Beklagte zu 2

III. Nebenforderungen

IV. Nebenentscheidungen

  • Der abweisende Punkt ist kurz. Bei Abweisung sind alle Grundlagen zu benennen, die der Sachverhalt nahelegt — § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB —, jede aber nur bis zu dem Merkmal, an dem sie scheitert: die Beklagte zu 2 war weder Halterin noch Führerin, und ein eigenes Verschulden ist nicht vorgetragen.

  • Der Einleitungssatz wird mitgestuft: „Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 teilweise begründet; gegen die Beklagte zu 2 ist sie unbegründet.“

  • Die Nebenentscheidungen bleiben gemeinsam und stehen einmal am Ende, auch bei zehn Beklagten. Wie sich die Kosten unter Streitgenossen verteilen, ist eine Rechenfrage und gehört nach F3; die Gründe geben dazu nur das Ergebnis und die Vorschrift.

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