Z1-33 · Urteilsstil und Gutachtenstil in den Entscheidungsgründen

Das Landgericht Kempten hat über eine Bürgschaftsklage über 18.000,00 EUR zu entscheiden. Theresa Mandlinger hat für eine Darlehensschuld ihres Bruders eine Bürgschaftserklärung eigenhändig unterschrieben; das Original liegt vor, ihre Unterschrift ist unstreitig. Der Entwurf der Gründe lautet:

Fraglich ist, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB zusteht. Dies setzt einen wirksamen Bürgschaftsvertrag voraus. Ein solcher könnte durch Angebot und Annahme zustande gekommen sein. Weiterhin müsste die Form gewahrt sein. Nach § 766 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Schriftlich ist eine Erklärung, die eigenhändig unterschrieben ist. Die Beklagte hat eigenhändig unterschrieben. Mithin dürfte die Form gewahrt sein.

Wie sieht derselbe Absatz im Urteilsstil aus?

Lösung

Er ist etwa halb so lang und sagt mehr, weil er das Ergebnis nennt.

  • Der Urteilsstil stellt das Ergebnis voran und begründet mit „denn“ oder „weil“. Der Gutachtenstil stellt die Frage voran und lässt das Ergebnis am Ende erscheinen. § 313 Abs. 3 ZPO verlangt „eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen“; eine Frage ist keine Erwägung.

  • Unstreitige Merkmale werden nicht definiert. Angebot, Annahme und Eigenhändigkeit sind hier nicht im Streit; jede Definition dazu ist verlorene Zeile.

  • Kein Konjunktiv: „Könnte“, „müsste“, „dürfte“ sind die Marker des Gutachtens. In den Gründen spricht das Gericht im Indikativ.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 EUR aus § 765 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Bürgschaft für die Darlehensschuld ihres Bruders wirksam übernommen; die Bürgschaftserklärung ist schriftlich erteilt und damit formwirksam, § 766 Satz 1 BGB.

  • Die Gegenprobe geht schnell: Lies von jedem Absatz nur die erste Zeile. Enthält sie schon die Antwort, steht der Absatz richtig; enthält sie eine Frage, ist er umzubauen. Diese Probe findet in fünf Minuten jeden Gutachtenrest einer ganzen Arbeit.
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