Z1-32 · Der Einleitungssatz der Entscheidungsgründe und die Stufung — Variante
Eine Tatsache ist gedreht. Die Klägerin verlangt neben den 15.000,00 EUR die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden aus der verzögerten Abnahme verpflichtet sei. Diese Schäden sind sämtlich bezifferbar und bereits eingetreten; das Gericht hält den Feststellungsantrag deshalb für unzulässig und den Zahlungsantrag in voller Höhe für unbegründet.
Wie lautet der Einleitungssatz jetzt?
Lösung
Gestuft — und die Reihenfolge folgt dem Tenor, nicht der Prüfungslogik.
Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags zulässig, aber unbegründet; hinsichtlich des Feststellungsantrags ist sie bereits unzulässig.
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Das Wort „bereits“ beendet die Prüfung. Nach ihm darf zur Begründetheit nichts mehr kommen; sonst steht das Urteil gegen seinen eigenen ersten Satz und gegen den Tenor, der auf Abweisung „als unzulässig“ lautet. Verlangt der Bearbeitervermerk gleichwohl eine Sachprüfung, gehört sie abgesetzt hinter die Gründe; dazu Z1-36.
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Die Stufung bildet die Tenorziffern ab. Steht der Zahlungsantrag in Ziffer 1, steht er im Einleitungssatz vorn — auch wenn die Zulässigkeit rechtlich vor der Begründetheit läge. Der Satz ist ein Inhaltsverzeichnis des Urteils, kein Prüfungsprogramm.
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Der Zulässigkeitsabschnitt bekommt hier einen eigenen Gliederungspunkt, weil das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO im Fall angelegt ist. Er endet mit einem Satz, und danach beginnt die Begründetheit.
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Zwei weitere Stufungen werden häufig gebraucht: „Die zulässige Klage ist nur gegen den Beklagten zu 2 begründet.“ · „Die zulässige Klage ist begründet; die zulässige Widerklage ist unbegründet.“ Bei Klage und Widerklage stehen beide Halbsätze in einem Satz, weil sie ein Urteil tragen.
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Nicht gestuft wird nach Anspruchsgrundlagen. „Die Klage ist aus Vertrag unbegründet, aus Delikt begründet“ ist kein Einleitungssatz, sondern eine Zwischenüberlegung; im Tenor gibt es dafür keine Ziffer.