Z1-30 · Der Tatbestand bei Streitgenossen und bei Widerklage

Vor dem Landgericht Würzburg verlangt die Ostheimer Stahlbau GmbH restlichen Kaufpreis von 22.000,00 EUR. Beklagter zu 1 ist der Käufer Ludwig Barnsteiner, Beklagte zu 2 ist seine Schwester Marlene Barnsteiner, die für die Kaufpreisforderung eine schriftliche Bürgschaft übernommen hat — begrenzt auf 15.000,00 EUR. Der Kaufvertrag, die Lieferung und die Bürgschaft sind unstreitig; der Beklagte zu 1 hat die Träger für seinen Gewerbebetrieb gekauft, und die Klägerin verlangt Zinsen seit dem 5. März 2026; streitig ist allein, ob die gelieferten Träger die vereinbarte Güte haben. Die Beklagte zu 2 macht daneben geltend, sie sei bei Übernahme der Bürgschaft über die Höhe der Hauptschuld getäuscht worden. Das Gericht hält die Klage in voller Höhe für begründet.

Wird der Tatbestand gemeinsam oder getrennt gefasst — und wie lauten die Anträge?

Lösung

Gemeinsam, mit zwei personenbezogenen Absätzen. Der Tatbestand folgt dem Tenor, und der Tenor trennt hier nur der Höhe nach.

  • Die Weiche fällt vor dem ersten Satz. Ein Lebenssachverhalt, eine Leistung, zwei Anspruchsgrundlagen aus demselben Vorgang — der Kaufvertrag und die akzessorische Bürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB. Zwei getrennte Darstellungen würden den Kaufvertrag zweimal erzählen.

  • Der unstreitige Teil beginnt mit dem Gemeinsamen und schließt zwei kurze Absätze an: einen zur Lieferung und zum Zahlungsstand, einen zur Bürgschaftserklärung mit ihrer Begrenzung. So steht die Zahl 15.000,00 EUR im Tatbestand, ohne dass die Rechnung dort geführt wird.

  • Der Antrag ist gestuft, weil die Haftung gestuft ist:

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 22.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2026 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2026 zu zahlen, insoweit als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

  • Das streitige Vorbringen wird nach Beklagten geordnet, soweit es auseinandergeht. Der Einwand der Güte betrifft beide — er wirkt über die Akzessorietät auch für die Bürgin; der Einwand der Täuschung betrifft allein die Beklagte zu 2 und bekommt einen eigenen Absatz mit eigenem Obersatz: „Die Beklagte zu 2 behauptet ferner, …“

  • Ein gemeinsamer Klageabweisungsantrag genügt, solange beide Beklagte dasselbe beantragen. Beantragt einer von ihnen etwas anderes — etwa Abweisung nur in Höhe des überschießenden Betrages —, stehen zwei Anträge nebeneinander.

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