Z1-26 · Zeitformen im Tatbestand — Variante

Eine Tatsache ist gedreht. Die Beklagte trägt vor, die Parteien hätten bei Vertragsschluss mündlich vereinbart, dass Versicherungskosten nicht umgelegt werden, und sie habe die Abrechnung deshalb sofort beanstandet. Der Referendar schreibt: „Die Beklagte behauptet, die Parteien haben eine Umlage der Versicherungskosten ausgeschlossen; sie hat die Abrechnung noch im September 2025 gerügt.“

Was ist an diesem Satz falsch, obwohl er einen Obersatz im Präsens und indirekte Rede zu enthalten scheint?

Lösung

Der Konjunktiv fehlt in beiden Halbsätzen: Bei „haben“ fällt der Konjunktiv I mit dem Indikativ zusammen, dann tritt der Konjunktiv II ein; bei „hat“ steht schlicht der Indikativ.

  • Der Konjunktiv I ist bei „haben“ nicht erkennbar. „Die Parteien haben“ ist Indikativ und Konjunktiv I; „sie hat“ ist reiner Indikativ, der Konjunktiv I lautet „sie habe“. Wo der Modus nicht sichtbar wird, weicht die Schriftsprache auf den Konjunktiv II aus: „hätten“ und „habe“ — Letzteres ist bei der dritten Person Singular als Konjunktiv I schon eindeutig und bleibt deshalb stehen.

  • Die berichtigte Fassung trennt zugleich Zeitverhältnis und Modus:

Die Beklagte behauptet,

die Parteien hätten bei Vertragsschluss mündlich vereinbart, dass Versicherungskosten nicht umgelegt werden; sie habe die Abrechnung noch im September 2025 gerügt.

  • Vorzeitigkeit wird innerhalb der indirekten Rede ausgedrückt, nicht durch das Tempus des Obersatzes: „sie habe gerügt“ für den abgeschlossenen Vorgang, „die Anlage sei mangelhaft gewesen“ für einen Zustand in der Vergangenheit.

  • Der Modus ist kein Schmuck. Er ist das grammatische Zeichen dafür, dass der Satz nicht festgestellt, sondern referiert wird — und der Tatbestand liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Wer den Indikativ stehen lässt, hat eine streitige Tatsache festgestellt, ohne sie zu würdigen.

  • Die Gegenprobe dauert zehn Sekunden: Lies nur die Verben eines Absatzes. Fällt darin ein Indikativ auf, gehört der Satz entweder nach oben in den unstreitigen Teil oder er ist zu berichtigen.

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