Z1-22 · Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO)

Vor dem Landgericht Augsburg verlangt Renate Ostermeier von der Thalmeier Maschinenbau GmbH & Co. KG 46.000,00 EUR Restvergütung aus einem Liefervertrag. Das Gericht hält die Klage in vollem Umfang für begründet. Anträge nach §§ 710, 712 ZPO sind nicht gestellt worden. Schluss der mündlichen Verhandlung: Dienstag, 24. Februar 2026.

Wie lautet die Vollstreckbarkeitsziffer, und woraus folgen die 110 Prozent?

Lösung

Aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO — die Prozentzahl aber aus keiner der beiden, sondern aus § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

  • Der Weg dorthin geht über die Liste, nicht über den Betrag. Zuerst werden die zehn besonderen Nummern des § 708 ZPO abgeschritten — Anerkenntnis und Verzicht, Säumnis, verworfener Einspruch, Urkundenprozess, für vorbehaltlos erklärtes Vorbehaltsurteil, abgelehnter Arrest, Raumstreitigkeit, Unterhalt und Rente, Besitzschutz, Berufungsurteil —, danach erst die Auffangnummer 11 mit ihren beiden Wertgrenzen. 46.000,00 EUR übersteigen 1.250 Euro; also greift keine Nummer, und § 709 Satz 1 ZPO fängt auf: „Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.“

  • Satz 2 erlaubt die Prozentangabe, weil wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist: Es genügt, „wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird“. Erlaubt, nicht geboten — wer beziffert, macht nichts falsch.

  • „§ 709 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. Drei Sätze, keine Absätze. Dasselbe gilt für § 708, § 711 und § 713 ZPO; allein § 712 ZPO hat zwei Absätze.

  • Der Ausspruch:

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • Die 110 Prozent sind in keiner Vorschrift zu finden. Eine Zahl nennt weder § 709 ZPO noch § 711 ZPO. Über Art und Höhe entscheidet nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht „nach freiem Ermessen“, und zwar am Maßstab des Ersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, für den der Gläubiger ohne Verschulden einstehen muss: Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen, Vollstreckungskosten. Die zehn Prozent Aufschlag pauschalieren genau diese Posten.

  • Der Begründungssatz nennt beides:

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt; sie bemisst sich nach dem Schaden, den die Beklagte im Fall des § 717 Abs. 2 ZPO erleiden könnte.

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