Z1-21 · Wertgrenzen der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 11 ZPO) — Variante

Eine Zahl ist gedreht: Die Klage lautet auf 4.000,00 EUR und wird ebenfalls vollständig abgewiesen; im Übrigen bleibt alles gleich. Die Berufung ist nicht zugelassen.

Ändert sich der Ausspruch?

Lösung

Ja, vollständig: Jetzt greift § 708 Nr. 11 Alternative 2 ZPO, und dazu tritt § 711 ZPO.

  • Die Rechnung: 1,0-Gebühr bei 4.000,00 EUR: 295,00 EUR. 1,3 = 383,50 EUR; 1,2 = 354,00 EUR; Pauschale 20,00 EUR; Zwischensumme 757,50 EUR; Umsatzsteuer 143,93 EUR; Summe 901,43 EUR. Das ist „nicht mehr als 1.500 Euro“ — Alternative 2 greift.

  • § 711 Satz 1 ZPO tritt hinzu, weil Nummer 11 im Bereich der Nummern 4 bis 11 liegt. Der Schuldner der Kostenvollstreckung ist hier der Kläger; ihm ist die Abwendungsbefugnis auszusprechen.

  • § 713 ZPO nimmt sie nicht weg. Der Kläger ist mit 4.000,00 EUR beschwert; das übersteigt die 1 000 Euro des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deutlich, die Berufung ist für ihn statthaft, und damit liegen die Voraussetzungen eines Rechtsmittels nicht „unzweifelhaft nicht“ vor.

  • Der Ausspruch:

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • Die Grenze von 1.500 Euro ist eine Schwelle, keine Kappung. Wird sie überschritten, ist das Urteil nicht etwa „bis 1.500 Euro“ ohne Sicherheit vollstreckbar; die Nummer entfällt ganz, und es gilt § 709 ZPO. Dasselbe gilt für die 1.250 Euro der Alternative 1.
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