Z1-19 · Teilrücknahme der Klage und Kostenquote (§ 269 Abs. 3 ZPO) — Variante

Derselbe Fall. Der Entwurf des Referendars lautet:

1. Die Klage wird in Höhe von 1.200,00 EUR zurückgenommen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten der zurückgenommenen Klage trägt die Klägerin, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

Wo liegen die Fehler, und wie lautet die richtige Fassung?

Lösung

Vier Fehler — einer im Tenoraufbau, einer im System, einer in der Fundstelle und einer in der Rechnung.

  • Erstens: Ziffer 1 ist kein Ausspruch. Das Gericht nimmt die Klage nicht zurück, die Klägerin tut es. Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden; ein Tenorpunkt darüber ist gegenstandslos und macht das Urteil im Umfang von 1.200,00 EUR scheinbar rechtskräftig.

  • Zweitens: Die Kosten werden gespalten. Es gibt für die Kosten einer Teilrücknahme keine Trennungsnorm. Trennungsnormen sind § 96 ZPO, § 344 ZPO, § 238 Abs. 4 ZPO und § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO — § 269 ZPO steht nicht darunter. Die Instanz hat eine Gebührenreihe und bekommt eine Quote.

  • Drittens: Die Fundstelle ist falsch. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO setzt voraus, dass „der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen“ ist; hier ist er nie weggefallen, die Klägerin hat sich schlicht verrechnet. Es trägt Satz 2.

  • Viertens: Der Nenner ist zu klein. Der Entwurf rechnet 1.200 von 4.800 = 1/4. Richtig sind 2.400 von 6.000 = 2/5. Der Unterschied ist keine Rundung: 25 gegen 40 Prozent, und er belastet den Beklagten mit Kosten, die die Klägerin veranlasst hat.

  • Die richtige Fassung sind die Ziffern 1 bis 3 des Grundfalls; der Schlusssatz der Gründe lautet:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der zurückgenommene Teil ist bei der Bildung der Quote nach dem ursprünglichen Streitwert zu berücksichtigen, weil die Gebühren nach diesem Wert entstanden sind.

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