Z1-18 · Teilerledigung der Hauptsache und Widerspruchsfrist (§ 91a ZPO) — Streitfall
Wie im Grundfall. Im Entwurf des Referendars steht neben dem Urteil ein zweiter Entscheidungssatz:
Beschluss
Von den Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits trägt der Beklagte die Kosten.
Die Kostenziffer des Urteils lautet dann nur noch: „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3“ — gerechnet auf die verbliebenen 18.000,00 EUR.
Urteil oder Beschluss — wo steht die Kostenfolge des erledigten Teils?
Lösung
Im Urteil, in einer einzigen Quote über den vollen Wert. Der Entwurf spaltet, was nicht gespalten werden darf.
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Weg 1 — gesonderter Beschluss: Der Wortlaut des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet die Entscheidung „durch Beschluss“ an, ohne zwischen voller und teilweiser Erledigung zu unterscheiden. Und der Rechtsschutz spricht dafür: Gegen den Beschluss findet nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt, gegen die Kostenentscheidung im Urteil nach § 99 Abs. 1 ZPO gar nichts, solange nicht auch die Hauptsache angefochten wird.
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Weg 2 — einheitlich im Urteil: Die Instanz hat einen Streitwert und eine Gebührenreihe; zwei Kostenaussprüche über denselben Gebührensatz sind nicht vollziehbar, weil sich die Gebühren nicht nach Abschnitten aufteilen lassen. Der Beschluss des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Form für den Fall, dass das Verfahren insgesamt endet; bleibt es anhängig, wird die Ermessensentscheidung in die Quote eingerechnet.
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Die Zahlen zeigen den Fehler. Auf 18.000,00 EUR gerechnet ergäbe sich 1/3 zu 2/3; richtig sind auf 30.000,00 EUR gerechnet 1/5 zu 4/5. Der falsche Nenner belastet die Klägerin mit 6.000/18.000 statt 6.000/30.000 — er verschiebt ihren Anteil von 20 auf 33,33 Prozent.
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Für die Arbeit: Folge Weg 2, nenne § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Schlusssatz mit und schreibe den Ermessenssatz dazu. Weg 1 wird in einem Halbsatz erwähnt und mit dem Gebührenargument verworfen. Der Rechtsschutzeinwand trägt nicht: Wer die Quote angreifen will, muss ohnehin die Hauptsache angreifen, und § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO sperrt die Beschwerde ohnehin unterhalb von 1 000 Euro.
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Die richtige Fassung ist die Kostenziffer des Grundfalls; ein Beschluss ergeht nicht.