Z1-15 · Kostenentscheidung bei geringfügiger Zuvielforderung (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) — Streitfall
Vor dem Amtsgericht Kempten verlangt der Vermieter Egon Tannhauser von seiner früheren Mieterin 4.500,00 EUR Nachzahlung aus zwei Betriebskostenabrechnungen. Das Gericht hält 3.960,00 EUR für begründet; 540,00 EUR entfallen auf eine Position, die nicht umlagefähig ist. Im Entwurf des Referendars steht:
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Da der Kläger nur mit einem geringen Teil unterlegen ist, waren der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Was ist an dem Entwurf falsch, und wie lautet die richtige Fassung?
Lösung
Vier Fehler; die Zuvielforderung ist mit 12 Prozent nicht mehr geringfügig, und sie hat eine Gebührenstufe gekostet.
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Erstens: „§ 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO“ ist keine brauchbare Fundstelle. Absatz 2 besteht aus einem Satz mit zwei Nummern; zitiert wird die Nummer. Wer die Fundstelle so schreibt, zeigt, dass er die zweite Nummer nicht kennt.
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Zweitens: „Kosten des Verfahrens“. Das Gesetz sagt in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO „Kosten des Rechtsstreits“; der andere Begriff deckt in Rechtsmittel- und Vollstreckungssachen nicht dasselbe ab.
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Drittens: die Rechnung. 540,00 EUR von 4.500,00 EUR sind 12 Prozent. Damit ist die Grenze überschritten, an der die Praxis Geringfügigkeit noch bejaht.
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Viertens: das zweite Merkmal wird gar nicht geprüft. 3.960,00 EUR liegen in der Wertstufe „bis 4.000 Euro“ (einfache Gebühr 148,00 EUR), 4.500,00 EUR in der Stufe „bis 5.000 Euro“ (170,50 EUR); bei drei Gebühren sind das 67,50 EUR mehr allein an Gerichtskosten.
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Der Streit, der dahintersteckt: Ist die Zehn-Prozent-Marke eine feste Grenze oder nur ein Anhalt? Weg 1 — feste Marke: Der Wortlaut verlangt Verhältnismäßigkeit, also einen Bruchteil; eine berechenbare Grenze schafft Gleichbehandlung und macht den Ausspruch nachprüfbar. Weg 2 — wertende Gesamtbetrachtung: „Verhältnismäßig geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; bei hohen Streitwerten kann auch ein Zwölftel geringfügig sein, bei kleinen auch ein Zwanzigstel nicht. Für die Arbeit: Der Streit wird hier nicht entschieden, weil er nicht trägt — das zweite Merkmal fehlt ohnehin. Genau so ist es zu schreiben: ein Satz zur Geringfügigkeit, ein Satz zum Gebührensprung, dann die Quote.
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Die richtige Fassung: 540/4.500 = 3/25, 3.960/4.500 = 22/25; Probe 3/25 + 22/25 = 1.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/25 und die Beklagte 22/25.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war kein Raum, weil die Zuvielforderung mit 12 Prozent nicht verhältnismäßig geringfügig ist und zudem eine höhere Gebührenstufe veranlasst hat.