Z1-14 · Kostenquote bei Klage und Widerklage — Streitfall
Wie im Grundfall, aber das Gericht hält die Klage in Höhe von 13.500,00 EUR und die Widerklage in Höhe von 2.500,00 EUR für begründet. Der Referendar rechnet die Quote und erhält einen Bruch, der nicht aufgeht. Sein Entwurf bietet zwei Fassungen an.
Wird in Brüchen oder in vollen Prozentzahlen tenoriert — und darf gerundet werden?
Lösung
Beide Fassungen sind vertretbar; in der Arbeit wird der exakte Bruch geschrieben, weil die Rundung eine Zuweisung ohne Rechtsgrund enthält.
-
Die Rechnung: Nenner 33.000. Kläger: 10.500 (abgewiesene Klage) + 2.500 (zugesprochene Widerklage) = 13.000. Beklagte: 13.500 + 6.500 = 20.000. Probe: 13.000 + 20.000 = 33.000. 13.000/33.000 = 13/33 = 39,3939 Prozent; 20.000/33.000 = 20/33 = 60,6061 Prozent.
-
Weg 1 — der exakte Bruch: Er ist im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Weiteres zu rechnen; der Rechtspfleger multipliziert mit 13 und teilt durch 33. Kein Cent bleibt unzugewiesen, und die Quote ist am Tenor der Hauptsache nachprüfbar.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13/33 und die Beklagte 20/33.
- Weg 2 — die gerundete Prozentzahl: Sie ist lesbarer und in der Praxis verbreitet. Ihr Preis ist eine Verschiebung: 39 statt 39,3939 Prozent entlastet den Kläger um 0,3939 Prozentpunkte; bei Gesamtkosten von 6.000,00 EUR sind das 23,64 EUR, die die Beklagte ohne Grund mehr trägt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 Prozent und die Beklagte zu 61 Prozent.
-
Für die Arbeit: Geht der Bruch auf, wird gekürzt tenoriert. Geht er nicht auf, wird er ungekürzt geschrieben — 13/33 ist kein Schönheitsfehler, sondern das Ergebnis. Gerundet wird nur, wo die Beträge selbst geschätzt sind, und dann wird die Rundung in den Gründen benannt.
-
Was in keiner Fassung fehlen darf: beide Anteile. „Der Kläger trägt 13/33“ allein lässt 20/33 unzugewiesen; der Ausspruch ist dann nach § 321 Abs. 1 ZPO ergänzungsbedürftig, und die Frist des Absatzes 2 läuft zwei Wochen ab Zustellung.