Z1-14 · Kostenquote bei Klage und Widerklage
Vor dem Landgericht Landshut streiten der Handelsvertreter Bertram Kolditz und die Vogelsang Sanitärtechnik GmbH. Kolditz verlangt 24.000,00 EUR restliche Provision aus dem beendeten Vertretervertrag. Die Beklagte erhebt Widerklage über 9.000,00 EUR Schadensersatz, weil Kolditz ein ihm überlassenes Vorführgerät beschädigt zurückgegeben habe; die Widerklage steht mit dem Provisionsanspruch in keinem rechtlichen Zusammenhang. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Die mündliche Verhandlung wird am Donnerstag, dem 10. September 2026 geschlossen. Das Gericht hält die Klage in Höhe von 15.000,00 EUR und die Widerklage in Höhe von 3.000,00 EUR für begründet.
Auf welchen Wert wird die Quote gerechnet, wie lautet sie, und wie lautet die Kostenziffer im Wortlaut?
Lösung
Nenner ist die Summe beider Werte, 33.000,00 EUR; der Kläger trägt 4/11, die Beklagte 7/11.
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Die Bezugsgröße folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: „In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.“ Der Halbsatz „die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden“ ist die Bedingung, an der sich die Variante entscheidet. § 5 Halbsatz 2 ZPO sagt das Gegenteil — für Zuständigkeit und Berufungssumme werden Klage und Widerklage gerade nicht addiert. Die beiden Vorschriften verfolgen verschiedene Zwecke: § 5 ZPO für den Zugang zum Gericht, § 45 GKG für die Gebühren, und die Quote folgt den Gebühren.
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Die Rechnung, in vier Zeilen: Nenner 24.000 + 9.000 = 33.000. Der Kläger unterliegt mit dem abgewiesenen Teil der Klage (9.000) und dem zugesprochenen Teil der Widerklage (3.000) = 12.000. Die Beklagte unterliegt mit dem zugesprochenen Teil der Klage (15.000) und dem abgewiesenen Teil der Widerklage (6.000) = 21.000. Summenprobe: 12.000 + 21.000 = 33.000 — die Probe geht auf, kein Posten ist doppelt gezählt und keiner fehlt.
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Der Bruch wird gekürzt: 12.000/33.000 = 4/11, 21.000/33.000 = 7/11; 4/11 + 7/11 = 1. Ein ungekürzter Bruch verrät, dass nicht zu Ende gerechnet wurde.
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Der Tenor enthält vier Ziffern, weil zwei Streitgegenstände entschieden werden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/11 und die Beklagte 7/11.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Eine Quote, nicht zwei: § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO spricht von „den Kosten des Rechtsstreits“; die Instanz hat einen Streitwert und eine Gebührenstufe. Wer für die Klage und für die Widerklage getrennte Sätze schreibt, verschenkt den Vorteil der Gebührendegression an eine Seite, ohne dass eine Norm ihn dazu ermächtigte.
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In den Gründen steht ein Satz: „Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.“ Mehr ist nicht zu schreiben, solange nichts zu erklären ist.