Z1-12 · Haftungsverhältnis mehrerer Verurteilter im Tenor
Die Hohenester Wohnbau GmbH verlangt vor dem Landgericht Traunstein 18.000,00 EUR Kosten der Mängelbeseitigung an einer Tiefgarage. Der Beklagte zu 1, der Bauunternehmer Josef Wimmer, hat die Abdichtung mangelhaft ausgeführt; die Beklagte zu 2, die Planbüro Reindl GmbH, hat für einen Teilbereich, auf den 7.200,00 EUR entfallen, fehlerhaft geplant. Insoweit haften beide nebeneinander. Die Klage ist dem Beklagten zu 1 am Dienstag, dem 3. März 2026, der Beklagten zu 2 am Dienstag, dem 10. März 2026, zugestellt worden; Zinsen sind gegen beide ab Rechtshängigkeit beantragt.
Wie lautet der Tenor?
Lösung
Der Tenor hat zwei Ziffern mit verschiedenen Zinsdaten und regelt das Haftungsverhältnis.
I. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2026 zu zahlen.
II. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 7.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2026 zu zahlen; insoweit haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
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Der Tenor wird je Beklagtem gefasst, weil die Klage gegen jeden von ihnen ein eigener Streitgegenstand ist. Die volle Summe steht bei dem, der sie ganz schuldet; der Zusatz über die Gesamtschuld steht bei dem, der nur einen Teil schuldet.
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§ 421 Satz 1 BGB beschreibt die Rechtsfolge, die der Zusatz auslöst: Der Gläubiger kann die Leistung „nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern“; nach Satz 2 bleiben bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet.
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Ohne den Zusatz steht nicht fest, was gilt — und der Gerichtsvollzieher kann es dem Titel nicht entnehmen. Er hat nur die Ausfertigung, und die enthält nach § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Regelfall weder Tatbestand noch Gründe.
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Warum zwei Zinsdaten: § 425 Abs. 1 BGB — andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen wirken „nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten“; Absatz 2 zählt dazu ausdrücklich den Verzug und das rechtskräftige Urteil. Die Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung ein, und die liegt bei jedem Beklagten anders.
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Der Rest von 10.800,00 EUR trifft allein den Beklagten zu 1. Rechnung: 18.000,00 EUR abzüglich 7.200,00 EUR. Wer einheitlich „als Gesamtschuldner“ über 18.000,00 EUR tenoriert, verurteilt die Beklagte zu 2 zu 10.800,00 EUR, die sie nicht schuldet.
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Die Kostenfolge steht getrennt und folgt einer eigenen Norm: § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO für den gesamtschuldnerischen Teil, im Übrigen § 100 Abs. 1 ZPO mit der Haftung nach Kopfteilen — nicht nach Streitwertanteilen, es sei denn, das Gericht nimmt bei erheblich verschiedener Beteiligung nach § 100 Abs. 2 ZPO die Beteiligung zum Maßstab (hier 18.000,00 EUR gegen 7.200,00 EUR). Die Rechnung selbst bleibt Feld 3.
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Die Bezeichnung im Tenor folgt der des Rubrums, und das Rubrum folgt § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Parteien, gesetzliche Vertreter und Prozessbevollmächtigte. Wer im Rubrum „Beklagter zu 1“ und „Beklagte zu 2“ führt, darf im Tenor nicht „der Bauunternehmer“ und „das Planungsbüro“ schreiben — § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt, dass die Personen, für und gegen die vollstreckt werden soll, „namentlich bezeichnet“ sind, und die Nummerierung leistet das nur, solange sie durchgehalten wird.