Z1-11 · Zug um Zug: die Gegenleistung, die Einrede und der Annahmeverzug — Streitfall
Zurück zur Einbauküche. Die Klägerin hat die Küche weder ausgebaut noch bereitgestellt; ihr Schreiben vom 9. April 2026 teilt lediglich mit, die Beklagte könne die Küche jederzeit nach Terminvereinbarung abholen. Die Beklagte hat darauf nicht geantwortet. Nach dem Vertrag obliegen Ausbau und Abtransport der Beklagten.
Ist der Annahmeverzug festzustellen?
Lösung
Zwei Wege — und der Ausgang entscheidet über die Brauchbarkeit des ganzen Titels.
-
Weg A — ja, das wörtliche Angebot genügt. § 295 Satz 1 BGB: „Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat.“ Genau das liegt vor. Hinzu kommt § 298 BGB: Muss der Schuldner nur gegen eine Gegenleistung leisten, gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er zwar annehmen will, „die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet“ — die Beklagte hat weder das eine noch das andere getan.
-
Weg B — nein, es fehlt am tatsächlichen Angebot. Wer selbst nur Zug um Zug leisten muss, muss die eigene Leistung so anbieten, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht; eine noch eingebaute Küche ist nicht angeboten, sondern nur in Aussicht gestellt. § 295 BGB entlaste nur von der Form des Angebots, nicht von der Leistungsbereitschaft.
-
Die Argumente: Für B spricht, dass der Annahmeverzug eine Vollstreckungserleichterung schafft und deshalb nicht großzügig zu bejahen ist. Für A spricht der Wortlaut des § 295 Satz 1 BGB und der Umstand, dass der Ausbau nach dem Vertrag Sache der Beklagten ist — sie kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihre eigene Obliegenheit nicht erfüllt hat.
-
In der Arbeit ist Weg A zu gehen, und der Satz gehört in die Gründe, weil Ziffer II sonst nicht trägt:
Die Beklagte befindet sich seit dem 9. April 2026 im Verzug der Annahme. Da der Ausbau und der Abtransport der Küchenzeile nach dem Vertrag ihr oblagen, genügte das wörtliche Angebot der Klägerin (§ 295 Satz 1 BGB); auf das Angebot hat sie die verlangte Gegenleistung nicht angeboten (§ 298 BGB).
- Warum die Ziffer nicht verzichtbar ist: § 756 Abs. 1 ZPO lässt den Gerichtsvollzieher ohne eigenes Angebot nur beginnen, wenn der Beweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird“. Das rechtskräftige Feststellungsurteil ist eine solche Urkunde. § 756 Abs. 2 ZPO hilft nur, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.