Z1-10 · Verwerfen, zurückweisen und abweisen im Tenor

Konrad Aigner verlangt vor dem Amtsgericht Straubing von der Hallertauer Hopfen eG Zahlung von 4.200,00 EUR. Über denselben Anspruch verfügt er bereits über einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid; das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt deshalb. Ein Bearbeiter tenoriert:

I. Die Klage wird als unzulässig verworfen, weil dem Kläger für denselben Anspruch bereits ein Vollstreckungsbescheid zur Verfügung steht.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zwei Fehler stecken in Ziffer I. Welche, und wie lautet sie richtig?

Lösung

Ein falsches Verb und eine Begründung an der falschen Stelle.

  • „Verwerfen“ ist für Rechtsbehelfe reserviert und für nichts sonst. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO für den Einspruch: „Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.“ § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Berufung. Für die Klage kennt die Zivilprozessordnung dieses Wort nicht — sie wird abgewiesen, gleichviel ob sie an einer Sachurteilsvoraussetzung oder in der Sache scheitert.

  • Der Abweisungsgrund gehört nicht in den Tenor. In die Urteilsformel kommt nur, was vollstreckt oder rechtskräftig wird; § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verlangt eine Formel, keine Begründung. Ein Tenor, der erläutert, warum abgewiesen wird, nimmt die Gründe vorweg und erzeugt Widersprüche.

  • Die richtige Fassung ist drei Wörter lang:

I. Die Klage wird abgewiesen.

  • Und der Grund steht dort, wo er hingehört, im Einleitungssatz der Gründe:

Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt für die Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil er über denselben Anspruch bereits einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat.

  • Das Gesetz kennt nur zwei Sonderfassungen. Nach § 597 Abs. 2 ZPO wird die Klage bei unstatthaftem Urkundenprozess „als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen“; die geläufige Klausurformel „als im Urkundenprozess unstatthaft“ steht so nicht im Gesetz. Und nach § 306 ZPO wird der Kläger beim Verzicht „auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch“ abgewiesen — aber nur, „wenn der Beklagte die Abweisung beantragt“.
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