Wohnung, dauerhaft genutzte Privatwohnung und Verhältnis zum Einbruchsregelbeispiel (Zweite Variante)
Felix Bauer hat es auf die wertvolle Briefmarkensammlung von Ingrid Haas abgesehen. Haas lebt allein in einer Wohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses, in der sie die Sammlung aufbewahrt. Im März unternimmt sie eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Bauer erfährt davon, hebelt in der ersten Woche ihrer Reise die Wohnungstür auf und nimmt die Sammlung im Wert von 4.000 Euro mit.
Hat sich Bauer wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung strafbar gemacht?
Lösung
Bauer hat sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV StGB strafbar gemacht, weil Haas ihre Wohnung nur vorübergehend verlassen hatte.
- Bauer hat die fremde Sammlung in Zueignungsabsicht weggenommen und ist dazu in Haas' Wohnung eingebrochen (§§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB).
- Fraglich ist, ob die Wohnung eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist (§ 244 IV StGB), obwohl Haas zur Tatzeit verreist war. Dauerhaft genutzte Privatwohnung ist eine Wohnung im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB, die dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzt wird und zur Tatzeit tatsächlich bewohnt ist. Ein unbewohntes, nicht nur vorübergehend verlassenes Haus genügt nicht (BGH, Urt. v. 24.6.2020 – 5 StR 671/19). Haas lebt in der Wohnung und kehrt nach drei Wochen dorthin zurück, sodass sie die Wohnung trotz der Reise bewohnt und diese dauerhaft genutzt ist.
- Bauer wusste, dass Haas dort lebt und nur verreist ist. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
- § 244 IV StGB droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an, sodass die Tat ein Verbrechen ist (§ 12 I StGB), und einen minder schweren Fall sieht § 244 III StGB nur für die Fälle des § 244 I Nr. 1 bis 3 StGB vor.