Widerruf eines nichtigen Vertrags

Nele Bruggemann bestellt im Onlineshop des Aslan Yildiz für 1.900 € ein elektronisches Gerät, mit dem sich die Wegfahrsperren fremder Fahrzeuge überwinden lassen. Die Produktbeschreibung lässt daran keinen Zweifel, und beide wissen, wozu das Gerät dient. Bruggemann zahlt im Voraus. Fünf Tage nach der Lieferung überlegt sie es sich anders, erklärt den Widerruf und sendet das Gerät ungeöffnet zurück. Yildiz verweigert die Rückzahlung: Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig, ein nichtiger Vertrag lasse sich nicht widerrufen, und über das Bereicherungsrecht bekomme sie nichts, weil ihr derselbe Sittenverstoß zur Last falle.

Kann Bruggemann von Yildiz die 1.900 € verlangen?

Lösung

Ja, aus §§ 355 III 1, 357 I BGB. Das Widerrufsrecht besteht auch beim nichtigen Fernabsatzvertrag.

  • Der Vertrag ist nichtig, § 138 I BGB. Beide Seiten wollten ein Gerät in Verkehr bringen, das seiner Bestimmung nach dazu dient, sich fremde Fahrzeuge zu verschaffen.
  • Die Kondiktion ist gesperrt. Der Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB scheitert an § 817 S. 2 BGB: „Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt“. Bruggemann hat mit derselben Kenntnis gehandelt wie Yildiz. Feld 7 behandelt die Korrekturen dieser Sperre. Ohne den Widerruf bliebe sie ohne ihr Geld.
  • Fraglich ist deshalb, ob das Widerrufsrecht einen wirksamen Vertrag voraussetzt.
  • Position A – kein Widerruf. Systematisch wird auf § 355 I 1 BGB verwiesen: Der Verbraucher und der Unternehmer seien nach dem Widerruf „an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden“. Eine Bindung, die es nie gab, könne nicht enden. Der Verbraucherschutz dürfe zudem nicht dazu dienen, die Wertung des § 817 S. 2 BGB zu unterlaufen.
  • Position B – Widerruf auch dann. Der Wortlaut knüpft an die Willenserklärung des Verbrauchers an, nicht an einen wirksamen Vertrag. Ein Rechtsgeschäft kann aus mehreren Gründen zugleich unwirksam sein oder unwirksam werden; das Recht kennt diese Doppelwirkung. Teleologisch kommt hinzu, dass das Widerrufsrecht dem Verbraucher eine einfache, an keine Voraussetzung geknüpfte Lösung geben soll. Er müsste sonst prüfen, ob sein Vertrag daneben an einem weiteren Mangel leidet, und stünde umso schlechter, je schwerer der Mangel wiegt.
  • Die Rechtsprechung hat entschieden. BGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08 = BGHZ 183, 235. Der amtliche Leitsatz a) lautet: „Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist.“ Der zweite Leitsatz erstreckt das ausdrücklich auf den wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag. Zitierhinweis: Die Entscheidung nennt § 312d BGB in der Fassung von 2009; das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge steht heute in § 312g I BGB.
  • Die Grenze ist § 242 BGB. Der Leitsatz nimmt sie ausdrücklich auf. Wer den Widerruf einsetzt, um sich eine Rechtsposition zu verschaffen, die ihm aus dem Geschäft selbst nicht zusteht, kann daran scheitern. Bruggemann verlangt jedoch nur ihr Geld zurück und gibt das Gerät ungeöffnet heraus.
  • Die Rechnung. 1.900 € nach §§ 355 III 1, 357 I BGB. Wertersatz nach § 357a I BGB schuldet sie nicht, weil sie das Gerät nicht einmal ausgepackt hat. Über das Bereicherungsrecht hätte sie nichts erhalten – die Differenz beträgt 1.900 € und ist der ganze Streitwert.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Widerrufsfolgen werden aus dem Rücktrittsrecht abgeleitet und § 346 BGB zitiert. Seit der Neufassung zum 13. Juni 2014 verweisen die Widerrufsvorschriften darauf nicht mehr; die Rechtsfolgen stehen in § 355 III BGB, § 357 BGB und § 357a BGB, und § 361 I BGB schließt alles Weitere aus. Merk dir die Arbeitsteilung: § 357 BGB regelt die Rückgewähr und die Kosten, § 357a BGB den Wertersatz. Wer den Wertersatz in § 357 BGB sucht, findet ihn dort seit 2022 nicht mehr.

In der App bearbeiten