Widerruf des Darlehensvertrags und Auswirkung auf den Kaufvertrag (§ 358 BGB)
Nele Wirtz kauft am 4. Mai 2026 im Ladengeschäft von Zweiradhaus Pohlbrink ein Lastenrad mit E-Antrieb für 4.200 €. Bezahlen kann sie das nicht auf einmal. Der Verkäufer holt ein Formular der Uferbank AG aus der Schublade, füllt es mit ihr gemeinsam aus, lässt sie unterschreiben und faxt es an die Bank; er macht das mehrmals pro Woche so. Die Bank bewilligt 4.200 € zu 5,9 % effektiv in 36 Raten und überweist den Betrag direkt an Pohlbrink. Über ihr Widerrufsrecht wird Wirtz ordnungsgemäß belehrt. Am 12. Mai widerruft sie den Darlehensvertrag.
Kann die Uferbank AG von Wirtz die Zahlung der restlichen Raten verlangen?
Lösung
Die Uferbank AG könnte gegen Wirtz einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Raten aus § 488 I 2 BGB haben; in Betracht kommt, dass Wirtz den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat und sich der Widerruf nach § 358 II BGB auf den Kaufvertrag erstreckt.
Zuerst das Dreieck sortieren, sonst verliert man den Fall: Beteiligt sind drei Personen und geschlossen wurden zwei Verträge. Wirtz und Pohlbrink haben einen Kaufvertrag über das Lastenrad, Wirtz und die Uferbank einen Darlehensvertrag über 4.200 €. Die dritte Seite des Dreiecks, zwischen Pohlbrink und der Bank, geht Wirtz nichts an: Das Geld fließt direkt von der Bank an Pohlbrink, über ihr Konto läuft es nie. Aus ihrer Sicht ist das ein einziges Geschäft „Rad auf Raten“; rechtlich sind es zwei, und genau diese Aufspaltung entschärft § 358 BGB.
Wirtz hat einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen — definiert ist er in § 491 II 1 BGB, während § 491 I BGB nur den Anwendungsbereich des Kapitels absteckt. Widerrufen hat sie fristgerecht: Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 I BGB, die Länge der Frist aus § 355 II 1 BGB, ihr Beginn aber aus § 356b BGB — danach läuft sie nicht an, bevor der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde und die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hat. Beides lag hier vor, der Widerruf am 12. Mai ist rechtzeitig. § 358 II BGB ordnet an: Mit dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags ist sie auch nicht mehr an die Willenserklärung gebunden, die auf den verbundenen Vertrag gerichtet ist — der Widerruf springt also vom Darlehen auf den Kauf über.
Fraglich ist, ob die beiden Verträge in diesem Sinne verbunden sind. Nach § 358 III 1 BGB setzt das zweierlei voraus: Das Darlehen muss ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen, und beide Verträge müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Finanzierungsfunktion liegt offen: Die Darlehenssumme entspricht auf den Euro dem Kaufpreis von 4.200 € und ist direkt an Pohlbrink geflossen, konnte also für nichts anderes verwendet werden.
Die wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 III 2 BGB insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Das liegt vor: Pohlbrink hält die Formulare der Uferbank in der Schublade bereit, füllt sie mit der Kundin aus und faxt sie an die Bank, und zwar mehrmals pro Woche. Die Bank spart sich damit die eigene Kundenwerbung; Pohlbrink ist ihre verlängerte Werkbank.
Ergebnis: Die Uferbank AG kann die restlichen Raten nicht verlangen; Wirtz schuldet keine weiteren Raten. Der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 I 2 BGB ist entfallen; abzuwickeln ist nach § 358 IV 1 BGB i. V. m. §§ 355 III, 357 BGB.