Werbungskosten ganz vergessen
Anton hat 5.400 € WK ermittelt, vergisst aber komplett, sie in die Erklärung einzutragen. FA legt seiner Festsetzung nur die erklärten Werte zugrunde. Anton entdeckt den Fehler nach Bestandskraft.
§ 173a AO einschlägig?
Lösung
AEAO zu § 173a / BT-Drs. 18/7457 S. 87: schlichtes Vergessen eines Übertrags ist nicht vom Wortlaut „Schreibfehler“ erfasst
- Begründung: Beweisproblem – nicht erkennbar, ob mechanisches Versehen oder bewusste Entscheidung
- § 173a AO scheitert
- Ausweg: § 173 I Nr. 2 AO – Verschuldensprüfung
Bei Vergessen regelmäßig grobes Verschulden des StPfl. → § 173 I Nr. 2 S. 1 AO sperrt häufig
Ergebnis: Korrektur regelmäßig ausgeschlossen
Wichtig:
- § 173a AO erfasst: Tippfehler, Zahlendreher, Wortverwechslung, mathematischer Rechenfehler
- § 173a AO erfasst nicht: schlichtes Vergessen, ELSTER-/Software-Fehler, sonstige „ähnliche Unrichtigkeiten“
- Verschulden ist bei § 173a AO irrelevant; darin liegt der Hauptvorteil gegenüber § 173 I Nr. 2 AO