Wer den Pflichtteil am Ende trägt
Gudrun Peiler setzt ihren Sohn Mirko zum Alleinerben ein und enterbt ihren Sohn Falk. Der Nachlass beträgt 480.000 €. Daneben ordnet sie ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nachbarin Sieglinde Ropohl über 300.000 € an. Falk verlangt seinen Pflichtteil von 120.000 €. Mirko rechnet nach: 480.000 € minus 300.000 € Vermächtnis minus 120.000 € Pflichtteil – es blieben ihm 60.000 €, während die Nachbarin 300.000 € erhielte.
Kann Mirko das Vermächtnis der Nachbarin kürzen?
Lösung
Ja, verhältnismäßig, § 2318 I 1 BGB. Der Pflichtteilsanspruch Falks bleibt in voller Höhe bestehen; verteilt wird nur die Last.
- Die Pflichtteilslast trifft zunächst den Erben. Der Pflichtteilsanspruch ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 II BGB) und vom Erben zu erfüllen. Das Vermächtnis ist ebenfalls Nachlassverbindlichkeit, und ohne eine Verteilungsregel bliebe die Last vollständig beim Erben hängen.
- Fraglich ist, ob Mirko die Erfüllung des Vermächtnisses teilweise verweigern kann. § 2318 I 1 BGB gibt ihm das Recht, die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses so weit zu verweigern, dass „die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird“. Verhältnismäßig heißt: im Verhältnis der Werte, die dem Erben und dem Vermächtnisnehmer vor Abzug des Pflichtteils zustünden. Bei einem Nachlass von 480.000 €, einem Vermächtnis von 300.000 € und einem verbleibenden Erbteil von 180.000 € verteilt sich die Last von 120.000 € im Verhältnis 300 zu 180, also 75.000 € auf die Nachbarin und 45.000 € auf Mirko.
- Die erste Grenze steht in Absatz 2. Gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer ist die Kürzung nur so weit zulässig, „dass ihm der Pflichtteil verbleibt“. Die Nachbarin ist nicht pflichtteilsberechtigt, so dass die Grenze hier nicht greift – bei einem Vermächtnis an einen Abkömmling greift sie.
- Die zweite Grenze steht in Absatz 3. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, darf er „wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt“. Mirko ist pflichtteilsberechtigter Abkömmling; sein eigener Pflichtteil beträgt 120.000 €. Nach der verhältnismäßigen Verteilung verbleiben ihm 180.000 € − 45.000 € = 135.000 € und damit mehr als sein Pflichtteil, so dass Absatz 3 hier keine weitere Kürzung trägt.
- Der Erblasser kann anders anordnen. § 2324 BGB erlaubt es, „die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben“ aufzuerlegen und von § 2318 I BGB sowie von §§ 2320 bis 2323 BGB abweichende Anordnungen zu treffen. § 2318 II BGB und III sind dort nicht genannt und stehen der Anordnung des Erblassers deshalb nicht zur Verfügung.
- Wer im Verhältnis der Erben untereinander trägt, sagt § 2320 I BGB: Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, trägt die Pflichtteilslast im Verhältnis zu den Miterben, und nach Absatz 2 gilt das im Zweifel auch für denjenigen, dem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten zugewendet hat.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 2305 und § 2307 BGB werden addiert statt alternativ geprüft, und der zweite Halbsatz des § 2307 I 2 BGB wird übersehen. Merke dir die Reihenfolge: erst die Pflichtteilsquote in Geld, dann der Wert dessen, was der Berechtigte bekommt – ohne die Beschwerungen –, dann die Differenz. Und prüfe § 2318 BGB erst, wenn der Pflichtteil der Höhe nach feststeht. Er verteilt die Last und ändert den Anspruch nicht.