Wenn die Großeltern nicht mehr leben, aber ihre Kinder
Karla Bendfeldt stirbt kinderlos und ohne Testament. Sie lebte mit Sigmar im gesetzlichen Güterstand. Ihre Eltern sind vorverstorben und hatten außer ihr keine weiteren Kinder. Auch ihre vier Großeltern sind sämtlich vorverstorben. Es leben aber ihr Onkel Ewald und ihre Tante Roswitha, beide Kinder von Großeltern Karlas. Zum Nachlass gehört eine Kunstsammlung, aus der Ewald zwei Bilder mitgenommen hat. Sigmar verlangt sie heraus.
Kann Sigmar von Ewald die Herausgabe der beiden Bilder verlangen?
Lösung
Ja, aus § 985 BGB iVm § 1922 I BGB. Sigmar ist Alleinerbe: § 1931 II BGB verlangt, dass „Großeltern“ vorhanden sind – ihre Abkömmlinge genügen nicht.
- Verwandte der ersten Ordnung gibt es nicht; Verwandte der zweiten Ordnung ebenfalls nicht, weil die Eltern vorverstorben sind und keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen haben (§ 1925 I, III BGB). Ewald und Roswitha sind Abkömmlinge von Großeltern und damit Verwandte der dritten Ordnung, § 1926 I BGB.
- Fraglich ist, ob Sigmar neben ihnen nur die Hälfte erhält. § 1931 I 1 BGB gibt dem Ehegatten die Hälfte „neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern“. Ewald und Roswitha sind keine Großeltern, sondern deren Kinder. Auch § 1931 I 2 BGB hilft nicht: Er setzt voraus, dass Abkömmlinge von Großeltern mit Großeltern zusammentreffen – es lebt aber kein Großelternteil mehr.
- Damit greift § 1931 II BGB: „Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.“ Alle drei Voraussetzungen liegen vor. Sigmar ist Alleinerbe, Ewald und Roswitha erben nichts.
- Eine Erhöhung nach § 1371 I BGB geht ins Leere, weil der Erbteil bereits die ganze Erbschaft umfasst. Die Vorschrift wirkt sich nur aus, wo neben dem Ehegatten überhaupt jemand erbt.
- Die Gegenprobe zeigt, wie scharf die Grenze ist. Lebte auch nur eine Großmutter, wäre § 1931 I 1 BGB anwendbar: Sigmar erhielte die Hälfte, dazu nach § 1931 I 2 BGB den Anteil, „der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde“, und die Großmutter behielte ihren eigenen Anteil. Ein einziger lebender Großelternteil verschiebt das Ergebnis um mehrere Hunderttausend Euro.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Ehegattenquote wird aus dem Gedächtnis eingesetzt („neben Kindern die Hälfte“), ohne dass der Güterstand im Sachverhalt gesucht wird. Nenne in jeder Klausur ausdrücklich den Güterstand und die Norm, aus der die Quote stammt: bei Zugewinngemeinschaft § 1931 I 1 BGB iVm § 1371 I BGB, bei Gütertrennung mit ein oder zwei Kindern § 1931 IV BGB, sonst § 1931 I 1 BGB. Wer nur „§ 1931“ schreibt, verliert den Punkt für das zusätzliche Viertel – und rechnet beim Pflichtteil alles Weitere falsch.