Wenn die Absatzangabe die Rechtsfolge verschiebt (Grundfall)

Die Schreinerei Ohlert kündigt dem schwerbehinderten Zuschneider Devrim Aksoy zum 30. Juni. Das Integrationsamt stimmt am 4. Mai zu. Das Kündigungsschreiben geht Aksoy am 12. Mai zu. Die Entscheidung des Integrationsamts wird ihm erst am 2. Juni bekanntgegeben. Am 20. Juni erhebt er Kündigungsschutzklage. Ohlert rechnet drei Wochen ab dem 12. Mai und hält die Klage für verspätet.

Kann Aksoy die Unwirksamkeit der Kündigung noch geltend machen?

Lösung

Ja. Die Klagefrist begann nicht mit dem Zugang, sondern nach § 4 S. 4 KSchG erst am 2. Juni. Die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG ist nicht eingetreten.

  • § 4 KSchG ist absatzlos und hat vier Sätze. Wer „§ 4 I KSchG“ schreibt, schneidet die Sätze 2 bis 4 ab, und mit Satz 4 die Vorschrift, die den Fall entscheidet.
  • Fraglich ist der Fristbeginn. Nach § 4 S. 4 KSchG läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, und bekanntgegeben wurde sie Aksoy am 2. Juni. Die Frist lief damit bis zum 23. Juni. Die Klage vom 20. Juni wahrt sie.
  • Der Zugang am 12. Mai bleibt gleichwohl bedeutsam: An ihn knüpft die Kündigungswirkung, nicht die Klagefrist.
  • § 168 SGB IX ist ebenfalls absatzlos und einsätzig. „§ 168 I SGB IX“ gibt es nicht.
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