Warnen oder nachrüsten

Die Rombach Haustechnik GmbH hat 12.000 Treppenlifte ausgeliefert, deren Fangbremse bei einer bestimmten Kombination aus Steigung und Beladung zu spät greift; der Fehler steckt in der Konstruktion und lässt sich mit einem Bauteil für 180 € beheben, das ein Monteur in einer halben Stunde einbaut. Rombach verschickt an alle bekannten Käufer ein deutliches Warnschreiben, das die Gefahr, die betroffene Konstellation und die Empfehlung nennt, den Lift bis zur Nachrüstung nicht mit mehr als 90 kg zu belasten; die Nachrüstung bietet Rombach für 250 € an. Doris Wieneke, die das Schreiben erhalten hat, lässt nicht nachrüsten, weil sie das Geld nicht aufbringen will, benutzt den Lift weiter und stürzt, als die Bremse versagt; Bruch des Oberschenkelhalses, Behandlungskosten 18.000 €. Sie meint, Rombach hätte kostenlos nachrüsten müssen.

Kann Wieneke die 18.000 € von Rombach verlangen?

Lösung

Nach der Rechtsprechung nein – die Warnung genügte, und Wieneke hat sie nicht befolgt. Nach einer beachtlichen Gegenauffassung ja. Der Streit entscheidet den Fall vollständig.

Position A – die Warnung genügt regelmäßig. Teleologisch schützt § 823 I BGB die dort aufgezählten Rechtsgüter, nicht das Vermögen und nicht das Interesse daran, ein mangelfreies Produkt zu bekommen. Eine kostenlose Nachrüstung verschafft dem Nutzer genau das – sie schützt im Kern das Äquivalenzinteresse, das dem Kaufrecht zugewiesen ist, und wäre deshalb ein Fremdkörper im Deliktsrecht. Die Gefahr für Leben und Gesundheit lässt sich schon durch die Warnung abwenden, weil von einem verständigen Nutzer zu erwarten ist, dass er sie befolgt. Der Bundesgerichtshof hat den Umfang der Gefahrabwendungspflicht nach dem Inverkehrbringen in diesem Sinn bestimmt (BGH, Urt. v. 16.12.2008 – VI ZR 170/07 = BGHZ 179, 157). Wer trotz deutlicher Warnung weiterbenutzt, setzt die Ursache selbst – jedenfalls trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden nach § 254 I BGB.

Position B – die Warnung benachteiligt gerade den Folgsamen. Teile der Literatur halten dem entgegen: Wer die Warnung befolgt, kann den Lift nicht mehr voll nutzen und trägt den Nachteil; wer sie ignoriert, nutzt weiter. Die Warnung verlagert damit die Last der Gefahrbeseitigung auf den Geschädigten, obwohl der Hersteller die Gefahr geschaffen hat und sie für 180 € beseitigen könnte. Systematisch sei die Nachrüstung nicht Schutz des Äquivalenzinteresses, sondern die einzige Maßnahme, die das Integritätsinteresse wirklich sichert – der Nutzer soll nicht gesund bleiben, indem er sein Gerät nicht mehr benutzt, sondern indem das Gerät sicher wird. Und je geringer die Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zur drohenden Verletzung sind, desto eher sei sie zumutbar.

Die praktische Bedeutung des Streits. Nach A haftet Rombach nicht; Wieneke hat eine deutliche, vollständige Warnung erhalten und sich dagegen entschieden. Nach B haftet Rombach, weil die geschuldete Maßnahme unterblieben ist – allenfalls gekürzt um ein Mitverschulden nach § 254 I BGB, weil Wieneke den Lift trotz Warnung voll belastet hat. Der Streit entscheidet damit zwischen keinem Ersatz und 18.000 € abzüglich einer Quote.

Für die Klausur: Position A ist die Linie der Rechtsprechung und muss stehen. Wer B vertreten will, sollte die Kosten der Nachrüstung, die Schwere der drohenden Verletzung und die Zahl der Betroffenen ausdrücklich gegeneinanderstellen – auf diese Abwägung stützt sich die Gegenposition. Und beide Seiten müssen sagen, was aus dem Mitverschulden wird; wer es übergeht, lässt den Fall unvollständig.

Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Rückrufanordnung. Von der zivilrechtlichen Frage, ob der Hersteller nachrüsten muss, ist die öffentlich-rechtliche Rückrufanordnung der Marktüberwachung zu trennen. Sie folgt eigenen Regeln, richtet sich gegen den Hersteller im Verhältnis zur Behörde und begründet für sich genommen keinen Anspruch des Geschädigten.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Produktbeobachtungspflicht wird beim ProdHaftG geprüft, wo sie nicht hingehört: Das Gesetz stellt auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab (§ 3 I lit. c, § 1 II Nr. 2 und Nr. 5 ProdHaftG) und kennt keine nachträglichen Pflichten. Prüfe sie ausschließlich bei § 823 I BGB – und mach den Übergang sichtbar: „Eine Haftung nach dem ProdHaftG scheidet aus; zu prüfen bleibt die deliktische Verkehrssicherungspflicht nach dem Inverkehrbringen.“ Das ist der Satz, für den es Punkte gibt.

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