Wahlfeststellung und Postpendenz (Zweite Variante)
Anna Heller ist mit Tobias Fischer seit einem Streit im Segelverein verfeindet. In einer Nacht im Juli wird das Großsegel von Fischers Boot mit einem Messer zerschnitten. Der Schaden beträgt 1.500 Euro. Fest steht, dass Heller Fischer schädigen wollte. Entweder hat sie das Segel selbst zerschnitten, oder sie hat ihren Bekannten Leon Brandt dazu überredet, der es dann allein tat. Brandt schweigt, weitere Beweise gibt es nicht. Fischer stellt Strafantrag.
Wie hat sich Heller strafbar gemacht?
Lösung
Heller hat sich wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung nach §§ 303 I, 26 StGB strafbar gemacht. Täterschaft und Anstiftung stehen im Stufenverhältnis, und im Zweifel ist von der Anstiftung als dem Weniger auszugehen.
- In der ersten Variante hat Heller eine fremde Sache beschädigt (§ 303 I StGB), in der zweiten Brandt vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Sachbeschädigung bestimmt (§ 26 StGB). Der Strafantrag liegt vor (§ 303c StGB).
- Nach einer Ansicht ist wahldeutig wegen Sachbeschädigung oder Anstiftung zur Sachbeschädigung zu verurteilen. Dafür spricht der Wortlaut des § 26 StGB: Der Anstifter wird „gleich einem Täter bestraft“, beide Beteiligungsformen sind also rechtlich gleichwertig.
- Nach der Gegenansicht stehen Täterschaft und Anstiftung im Stufenverhältnis, sodass eindeutig wegen Anstiftung zu verurteilen ist. Dafür spricht die Systematik der §§ 25 bis 27 StGB: Wer einen anderen zur Tat bestimmt und sie dann gemeinsam mit ihm ausführt, wird nur als Mittäter bestraft. Die Anstiftung tritt als die schwächere Form der Beteiligung zurück. Die Gleichstellung in § 26 StGB betrifft nur den Strafrahmen und nicht das Maß der Beteiligung.
- Überzeugender ist die zweite Ansicht. Die wahldeutige Verurteilung ist ein Notbehelf für Fälle, in denen keine eindeutige Grundlage zu gewinnen ist. Wo das Gesetz selbst ein Mehr und ein Weniger vorgibt, führt der Zweifelssatz zur eindeutigen Verurteilung aus dem Weniger.