Waffenbegriff (Grundfall)

Seit Nico Brandl nachts als Türsteher arbeitet, trägt er in der Innentasche seiner Jacke eine Gaspistole, die mit Reizgaspatronen geladen ist und bei der das Gas beim Schuss nach vorn aus dem Lauf austritt. An einem Nachmittag steckt er in einem Elektronikmarkt eine Spielkonsole unter seine Jacke und verlässt den Markt, ohne zu bezahlen. Er weiß, dass die Pistole in seiner Jacke steckt, denkt aber nicht daran, sie bei dem Diebstahl einzusetzen.

Hat sich Brandl wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 I Nr. 1 Buchst. a StGB strafbar gemacht?

Lösung

Brandl hat sich wegen Diebstahls mit Waffen nach §§ 242 I, 244 I Nr. 1 Buchst. a StGB strafbar gemacht, weil die geladene Gaspistole eine Waffe ist und er sie bei der Tat bewusst griffbereit bei sich hatte.

  • Mit dem Einstecken der Konsole unter die Jacke nahm Brandl eine fremde bewegliche Sache weg (§ 242 I StGB).
  • Fraglich ist, ob die Gaspistole eine Waffe ist. Waffe im technischen Sinne ist ein Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Für § 250 StGB, der den Begriff ebenso verwendet wie § 244 StGB, versteht der Bundesgerichtshof unter einer Waffe „ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen“ (BGH, Urt. v. 11.5.1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92).
  • Die Gaspistole ist dazu hergestellt, Menschen mit Reizgas zu beschießen und dadurch abwehrunfähig zu machen. Bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch kann das nach vorn austretende Gas aus kurzer Entfernung erhebliche Verletzungen verursachen, und zur Tatzeit war die Pistole geladen. Sie ist deshalb eine Waffe (ebenso für die geladene Gaspistole mit Gasaustritt nach vorn BGH, Urt. v. 19.9.2001 – 2 StR 240/01).
  • Waffenrechtliche Einordnungen sind für den strafrechtlichen Waffenbegriff ohne Bedeutung. Ob Brandl die Pistole nach dem Waffenrecht besitzen und führen durfte, ist deshalb unerheblich.
  • Brandl hatte die Pistole während der Tat griffbereit in der Jacke und wusste das. Eine Absicht, die Waffe einzusetzen, verlangt § 244 I Nr. 1 Buchst. a StGB nicht. Er handelte vorsätzlich, in der Absicht, sich die Konsole zuzueignen, rechtswidrig und schuldhaft.
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