Waffe, „mittels“ und hinterlistiger Überfall (Variante)

Erik Bock gibt seinem früheren Geschäftspartner Uwe Thiel die Schuld an der Insolvenz ihrer gemeinsamen Druckerei. An einem Sonntagmorgen sieht er Thiel auf einem Feldweg joggen. Er fährt mit seinem Geländewagen langsam von hinten heran und lenkt so dicht an ihm vorbei, dass der rechte Außenspiegel Thiel an der Hüfte streift. Bock will, dass Thiel das Gleichgewicht verliert, stürzt und sich dabei verletzt. Dass der Wagen selbst ihn verletzen könnte, schließt er aus. Der Spiegel verletzt Thiel nicht, er stürzt aber auf den Schotter und bricht sich das Handgelenk.

Hat sich Bock wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht?

Lösung

Bock hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB weder vollendet noch versucht strafbar gemacht, weil der Wagen Thiel nicht verletzte, der Bruch erst beim Sturz entstand und Bock auch nichts anderes wollte. Er ist jedenfalls nach § 223 I StGB strafbar.

  • Der Handgelenksbruch ist eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung (§ 223 I StGB). Bock hat ihn durch das Streifen verursacht und wollte ihn.
  • Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung eines Menschen eingesetzt wird, ist in der Regel ein gefährliches Werkzeug (BGH, Urt. v. 25.4.2019 – 4 StR 442/18).
  • Fraglich ist, ob Bock Thiel mittels des Wagens verletzt hat. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass schon der Anstoß, also der Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper, die Verletzung auslöst. Verletzungen, die erst durch einen anschließenden Sturz entstehen, genügen nicht (BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 StR 292/12, und BGH, Beschl. v. 8.5.2025 – 4 StR 52/24). Dafür spricht der Wortlaut, weil eine Verletzung nur dann mittels eines Werkzeugs zugefügt ist, wenn das Werkzeug selbst auf den Körper einwirkt.
  • Nach der Gegenansicht beschreibt „mittels“ nur die Ursächlichkeit, sodass auch Sturzverletzungen genügen. Für sie lässt sich ebenfalls der Wortlaut anführen, weil „mittels“ im allgemeinen Sprachgebrauch dasselbe bedeutet wie „durch“.
  • Für die erste Ansicht spricht zudem, dass die Qualifikation an die besondere Gefahr anknüpft, die vom Werkzeug ausgeht, und die Gefahr eines Sturzes bei jedem Stoß besteht, auch ohne Werkzeug (Zweck). Der ersten Ansicht ist deshalb zu folgen. Der Spiegel streifte Thiel, ohne ihn zu verletzen, und den Bruch verursachte erst der Aufprall auf den Schotter. Nr. 2 ist nicht vollendet.
  • Ein Versuch (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB) setzt einen Tatentschluss voraus, mit dem sich der Täter damit abfindet, dass das Opfer angefahren wird und sich dadurch unmittelbar verletzt. Rechnet er nur mit Verletzungen durch einen Sturz oder durch eine Ausweichbewegung, fehlt der Tatentschluss (BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – 4 StR 200/14). Bock wollte Thiel nur zu Fall bringen und schloss eine Verletzung durch den Wagen selbst aus. Auch ein Versuch scheidet deshalb aus.
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