Vorschriften ohne Absätze – wann „§ X I“ falsch ist (Grenzfall)

Der Weinhändler Jonas Feldbauer e.K. kauft bei der Rebland Weinhandel GmbH 300 Kisten Riesling für 11.400 Euro und zahlt vier Monate nach Fälligkeit. Eine Zinsabrede gibt es nicht, eine Mahnung ebenfalls nicht. Ob der Kauf zu Feldbauers Handelsgewerbe gehört, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen; er behauptet später, er habe die Kisten für die eigene Hochzeit erworben. Die Verkäuferin verlangt für die vier Monate Zinsen zu fünf vom Hundert.

Kann die Rebland Weinhandel GmbH von Feldbauer Zinsen seit der Fälligkeit verlangen?

Lösung

Ja, aus § 353 S. 1 HGB; die Höhe folgt aus § 352 I 1 HGB. Der Kauf gilt nach § 344 I HGB als Handelsgeschäft.

  • § 353 S. 1 HGB berechtigt Kaufleute untereinander, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern – ohne Verzug und ohne Mahnung. Die Verkäuferin ist als GmbH Formkauffrau, Feldbauer eingetragener Kaufmann.
  • Fraglich ist allein, ob der Kauf auch auf Feldbauers Seite ein Handelsgeschäft ist. § 344 I HGB ordnet an, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten. Das ist eine widerlegliche Vermutung; sie greift genau dann, wenn die Zuordnung – wie hier – offenbleibt. Die bloße Behauptung eines privaten Zwecks widerlegt sie nicht; 300 Kisten sind zudem keine Hochzeitsmenge.
  • Die beiden Fundstellen zeigen, warum die Gliederung einzeln nachzusehen ist: § 353 HGB ist absatzlos mit zwei Sätzen und wird deshalb mit „S.“ zitiert, § 352 HGB hat zwei Absätze, und die Höhe der gesetzlichen Zinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften steht in Absatz 1 Satz 1 (für sonst im HGB ohne Zinsfuß angeordnete Zinsen in Absatz 2). Eine Regel für das Vierte Buch gibt es nicht: § 345, § 348 und § 350 HGB sind absatzlos, § 343, § 344, § 352, § 362 und § 369 HGB sind es nicht.
  • Die Gegenprobe in dieselbe Richtung: § 343 II HGB lautet „(weggefallen)“. Er trägt keinen Inhalt, und eine Sachaussage lässt sich auf ihn nicht stützen – der Begriff des Handelsgeschäfts steht vollständig in § 343 I HGB. Die Zinsvorschriften selbst gehören zu den allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte.
  • Die praktische Regel lautet deshalb: Jede Absatzangabe wird am Normtext nachgesehen, bevor sie geschrieben wird. Vierundfünfzig der geprüften Vorschriften des Gebiets tragen keine Absätze, unter ihnen § 5, § 56, § 126, § 127, § 345, § 348, § 350 HGB und § 708, § 713, § 714, § 721, § 721a BGB.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die falsche Absatzangabe kostet keinen Punkt für sich, sie verrät aber, dass am Gesetz nicht gearbeitet wurde – und sie führt in die Irre, weil der Bearbeiter nach einem Absatz sucht, in dem die Ausnahme stünde. Bei § 126 HGB ist das folgenreich: Die Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung steht in Satz 2, und wer sie in einem nicht vorhandenen Absatz 2 sucht, hält die Beschränkung womöglich für wirksam.

In der App bearbeiten