Vorausempfänge (Streitfall)
Rafael Ostrowski hat Xenia 2021 40.000 € zugewendet, mit denen sie einen Miteigentumsanteil an der Ferienwohnung erworben hat. Der Anteil ist am Stichtag unverändert 40.000 € wert und steht in ihrem Endvermögen. Rafaels Zugewinn beträgt – nach Abfluss der Zuwendung – 200.000 €, Xenias Zugewinn 60.000 €, darin der Anteil mit 40.000 €.
In welcher Höhe steht Xenia eine Ausgleichsforderung zu?
Lösung
Die Rechnung hängt an einem ungeschriebenen Rechenschritt: 50.000 € nach dem Wortlaut, 70.000 € mit Herausrechnen der Zuwendung aus Xenias Zugewinn. Richtig sind 70.000 €.
- Weg 1 – unmittelbar nach dem Wortlaut. § 1380 II 1 BGB: 200.000 + 40.000 = 240.000 €. § 1378 I BGB: 240.000 − 60.000 = 180.000 €, die Hälfte 90.000 €. § 1380 I 1 BGB: 90.000 − 40.000 = 50.000 €.
- Weg 2 – mit zusätzlichem Schritt. Die Zuwendung wird zuvor aus Xenias Zugewinn herausgerechnet: 60.000 − 40.000 = 20.000 €. Dann 240.000 − 20.000 = 220.000 €, die Hälfte 110.000 €, abzüglich 40.000 € = 70.000 €.
- Für Weg 1 spricht der Wortlaut: § 1380 II 1 BGB ordnet die Hinzurechnung allein beim Zuwendenden an. Einen Abzug beim Empfänger sieht das Gesetz nicht vor, und wer ihn vornimmt, ergänzt eine Rechenvorschrift.
- Für Weg 2 spricht die Rechnung selbst: Die Zuwendung belastet Xenia zweimal. Einmal erhöht sie ihren Zugewinn um 40.000 € und senkt damit den Überschuss um denselben Betrag – das kostet sie 20.000 €; und ein zweites Mal wird ihr der volle Betrag angerechnet. § 1380 BGB will verhindern, dass die Zuwendung doppelt zufließt, nicht, dass sie anderthalbfach abgezogen wird.
- Entschieden wird mit der Kontrollrechnung: Hätte Rafael nicht zugewendet, betrüge sein Zugewinn 240.000 € und Xenias 20.000 €; die Hälfte des Überschusses wären 110.000 €, abzüglich der vorab erhaltenen 40.000 € bleiben 70.000 €. Weg 2 trifft dieses Ergebnis, Weg 1 verfehlt es um 20.000 € – genau um die Hälfte der Zuwendung.
- Eine Mehrheit lässt sich für keinen der beiden Wege benennen. Wer rechnet, schreibt den Weg hin und hält die Kontrollrechnung daneben; das ist hier das ganze Argument.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 1380 BGB wird an der falschen Stelle angewandt: Die Hinzurechnung nach Absatz 2 gehört vor die Halbierung, die Anrechnung nach Absatz 1 danach. Wer beides zusammenzieht, bekommt eine Zahl, die sich mit keiner Kontrollrechnung mehr deckt.